Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Neu sind auch die Positionen von Anteilen an verwalteten kollektiven Vermögen sowie Verbriefungspositionen explizit aufgeführt. Die Integration des neuen Absatzes führt zu Anpassungen bei der Nummerierung der folgenden Artikel.
Absatz 2
Der bisherige Abs. 1 wird zu Abs. 2 und der neuen Logik von Art. 49 angepasst.
Absatz 3 Buchstabe d
Mit dem neuen Buchstaben d werden die Derivate als nach Risiko zu gewichtende Positionen im Art. 49 ergänzt.
Absatz 3 Buchstabe e
Wie in Art. 48 wird an dieser Stelle der Begriff «Beteiligungstitel» durch den weitergehenden Begriff «Instrumente mit Beteiligungscharakter» ersetzt (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. dbisund Abs. 2). Da in der E-ERV neu der Begriff Bankenbuch eingeführt wird, wird der Begriff «nicht im Handelsbuch» angepasst.
Absatz 3 Buchstaben e–g
Als Nettopositionen gelten gemäss Art. 51 Abs. 3 sowohl positive Nettopositionen (Netto-Longpositionen), wie auch die absoluten Beträge von negativen Nettopositionen (Netto-Shortpositionen).
Absatz 3 Buchstabe f
Der bisherige De-Minimis-Ansatz befindet sich neu in Art. 83 Abs. 3.
Absatz 3 Buchstabe h
Positionen mit nicht gegenparteibezogenen Risiken (Art. 78 und Art. 79 ERV) sind neu in Anhang 3 Ziffer 6 aufgeführt. Diese Positionen gehören auch in die Berechnung der nach den Kreditrisiken gewichteten Positionen.
Absatz 4
Der bisherige Abs. 3 bleibt inhaltlich unverändert, wird jedoch aufgrund der Integration des neuen Abs. 1 zu Abs. 4.
Absatz 5
Der neue Abs. 5 definiert, welche Kreditderivate nicht den Mindesteigenmittelanforderungen für das Gegenpartei-Kreditrisiko unterliegen.60
Artikel 50 Ansätze zur Risikogewichtung
Absatz 1
Im Absatz 1 wird die Formulierung präzisiert und auf den neuen Art. 49 abgestimmt. Zudem wird auf die neuen Bestimmungen in den Art. 77a–77j verwiesen, die gleichermassen für Banken, die den internationalen Standardansatz für Kreditrisiken (SA-BIZ) oder den IRB-Ansatz anwenden, gelten. Schliesslich wurde in Buchstabe a der Verweis auf die Art. 74 und 75 gestrichen, da diese aufgehoben wurden.
Absatz 3
Die Kompetenz der FINMA, die Bewilligungsvoraussetzungen zu regeln, ist neu durch die Delegationsnorm im Abs. 4 gegeben.
Absatz 4
Der Verweis auf den Basler Mindeststandard erfolgt neu statisch auf die massgebende Fassung gemäss Anhang 1.
60 CRE51.16