Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Artikel 64b Emissions- und Emittentenratings86

Absatz 1

Für Positionen, die ein emissionsspezifisches Rating einer von der Bank gewählten Ratingagentur aufweisen, bestimmt sich das Risikogewicht nach diesem Rating.

Absatz 2

Für Positionen ohne emissionsspezifisches Rating bestimmt sich das Risikogewicht gemäss den Regelungen in den Abs. 3–6. Unabhängig davon, ob eine Bank auf das Emittenten- oder Emissionsrating abstellt, ist sicherzustellen, dass das Rating alle der Bank zustehenden Zahlungen berücksichtigt. Dies bedeutet, dass das gesamte Kreditrisiko (beispielsweise ausstehende Kapital- und Zinszahlungen) im Rating reflektiert sein muss.

Absatz 3 Buchstabe a

Wenn eine bestimmte Emission des Schuldners über ein hochwertiges Rating verfügt, aber die Forderung der Bank nicht genau dieser Emission entspricht, so kann dieses Rating nur dann für die Position ohne Rating herangezogen werden, wenn diese gegenüber der Emission mit Rating in jeder Hinsicht vor- oder gleichrangig ist. Ist sie nachrangig, erhält die Position ohne Rating das Risikogewicht für Positionen ohne Rating.

Absatz 2 Buchstabe b

Ist das Rating einer bestimmten Emission des Schuldners nicht hochwertig d. h. es führt zu einem gleichen oder höheren Risikogewicht als dem Risikogewicht für Positionen ohne Rating, so ist das Rating dieser Emission für die Position ohne Rating zu verwenden, wenn diese gegenüber der Emission mit Rating gleich- oder nachrangig ist.

Absatz 4 Buchstabe a

Wenn ein Schuldner über ein hochwertiges Emittentenrating verfügt, so gilt für die vorrangigen unbesicherten Forderungen gegenüber dem Schuldner dessen Emittentenrating. Andere Positionen gegenüber einem Schuldner mit hochwertigem Rating werden wie Positionen ohne Rating behandelt.

Absatz 4 Buchstabe b

Ist das Emittentenrating nicht hochwertig d. h. es führt zu einem gleichen oder höheren Risikogewicht als dem Risikogewicht für Positionen ohne Rating, so ist es für die Position ohne Rating zu verwenden, wenn diese gegenüber vorrangigen unbesicherten Forderungen gegenüber diesem Emittenten gleich- oder nachrangig ist.

Absatz 5

Verfügt ein Emittent über ein hochwertiges Rating, das nur für eine spezifische Art von Forderungen gilt, so darf es auch nur für Positionen ohne Rating verwendet werden, die dieser Art von Forderungen angehören.

Absatz 6

Ein hochwertiges Rating eines Schuldners oder einer Emission liegt vor, wenn dem Rating ein tieferes Risikogewicht zugeordnet ist, als dies ohne Rating der Fall wäre.

Artikel 64c Lokal- und Fremdwährungsratings87

Wenn für die Risikogewichtung von Positionen eines Schuldners, die kein Rating haben, auf vergleichbare Forderungen gegenüber diesem Schuldner mit Rating zurückgegriffen wird, sind

86 CRE21.12–CRE21.13.

87 CRE21.15.