Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Artikel 68a Banken: Unterpositionsklassen
Absatz 1
Im Einklang mit dem Basler Mindeststandard94 sieht die E-ERV für Banken ohne externes Rating eine Einteilung in drei Unterpositionsklassen (A, B und C) vor. Diese unterscheiden sich anhand der Kreditfähigkeit der Schuldnerbank. Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating werden in die Unterpositionsklassen eingeteilt und in Abhängigkeit der Ursprungslaufzeit nach Risiko gewichtet (vgl. Anhang 2 Ziff. 4). Die Risikogewichte steigen mit sinkender Kreditfähigkeit an.
Absatz 2
In Unterpositionsklasse A fallen Positionen gegenüber Banken, die eine hohe Kreditfähigkeit aufweisen. Um ihren finanziellen Verpflichtungen, insbesondere Zinszahlungen und Rückzahlung des Kredits, jederzeit unabhängig von ökonomischen oder betrieblichen Voraussetzungen zeitgerecht nachkommen zu können, müssen sie über eine angemessene Kapitalausstattung verfügen. Dies setzt voraus, dass die Bank die im Sitzstaat geltenden regulatorischen Mindestanforderungen und Puffer (mit Ausnahme von nicht öffentlichen bankspezifischen Mindestanforderungen oder Puffern) erfüllt oder übertrifft. Für Schweizer Banken sind dies die Anforderungen nach Art. 42–44a und 45a. Die regulatorischen Mindestanforderungen umfassen jedoch nicht die Liquiditätsanforderungen. Legt eine Schuldnerbank die Erfüllung der regulatorischen Mindestanforderungen – inklusive Puffer – nicht offen oder stellt sie diese Information der Bank nicht anderweitig zur Verfügung, oder wird festgestellt, dass eine Bank die Anforderungen dieses Buchstabens nicht erfüllt, so sind die Positionen in die Unterpositionsklasse B oder C einzustufen.
Absatz 3
In Unterpositionsklasse B fallen Positionen gegenüber Banken, die eine mittlere Kreditfähigkeit aufweisen. Sie weisen ein substanzielles Kreditrisiko auf, sodass die Rückzahlung des Kredits von stabilen und positiven ökonomischen oder betrieblichen Voraussetzungen abhängig ist. Dies setzt voraus, dass die Bank die im Sitzstaat geltenden regulatorischen Mindestanforderungen (exkl. Puffer und bankspezifische Mindestanforderungen) erfüllt oder übertrifft. Für Schweizer Banken sind dies die Anforderungen nach Art. 42–42b und 45a. Die regulatorischen Mindestanforderungen umfassen jedoch nicht die Liquiditätsanforderungen. Legt eine Schuldnerbank die Erfüllung der regulatorischen Mindestanforderungen nicht offen oder stellt sie diese Information der Bank nicht anderweitig zur Verfügung, so sind die Positionen in Unterpositionsklasse C einzustufen.
Absatz 4
In Unterpositionsklasse C fallen Positionen gegenüber Banken, die eine tiefe Kreditfähigkeit aufweisen. Sie weisen ein bedeutendes Ausfallrisiko und eine beschränkte Schuldenbedienungskapazität auf. Negative ökonomische, finanzielle oder betriebliche Voraussetzungen führten oder führen mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu, dass diese Banken ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen können.
Eine Bank ist in jedem Fall der Unterpositionsklasse C zuzuordnen, wenn sie die im Sitzstaat geltenden regulatorischen Mindestanforderungen nicht erfüllt oder wenn der externe Revisor, falls ein geprüfter Jahresabschluss erforderlich ist, ein negatives Prüfungsurteil abgegeben oder erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit der Bank im Jahresabschluss oder den geprüften Berichten innerhalb der letzten zwölf Monate geäussert hat.
Absatz 5
Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating, deren Antrag auf Inanspruchnahme der Vereinfachungen nach Art. 47a von der FINMA bewilligt wurde, werden lediglich aufgrund
94 CRE20.21–CRE20.30.