Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

den IRB-Ansatz enthält, verankert. Sie werden folglich als Positionsklasse aus dem SA-BIZ gestrichen.

Absatz 4

Zu einigen Definitionen der Positionsklassen in Abs. 2 und 3 sind technische Ausführungsbestimmungen durch die FINMA notwendig. Die FINMA richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard in der massgebenden Fassung gemäss Anhang 1.74 Der BCBS legt fortlaufend fest, welchen multilateralen Entwicklungsbanken ein Risikogewicht von null zugeordnet werden darf. Die FINMA orientiert sich bei der für die Schweiz massgebenden Auflistung dieser Entwicklungsbanken grundsätzlich am BCBS.

Artikel 63a Sorgfaltsprüfung bei der Verwendung externer Ratings

Absatz 1

Verwendet eine Bank für Positionen der Positionsklassen multilaterale Entwicklungsbanken, Banken, Gemeinschaftseinrichtungen, Unternehmen, Spezialfinanzierungen oder ausländische gedeckte Schuldverschreibungen externe Ratings, so ist im Rahmen einer Sorgfaltsprüfung zu beurteilen, ob das aus dem externen Rating resultierende Risikogewicht für die Position und deren Risikoprofil angemessen ist. Ist dies nicht der Fall, so muss ein Risikogewicht einer schlechteren Ratingklasse angewandt werden. Aus der Sorgfaltsprüfung kann jedoch nie ein tieferes Risikogewicht resultieren. Positionen gegenüber Zentralregierungen, Zentralbanken, supranationalen Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Einklang mit dem Basler Mindeststandard von der Sorgfaltsprüfung bzgl. externer Ratings ausgenommen.75

Absatz 2

Banken können unwesentliche Positionen von der Sorgfaltsprüfung ausnehmen. Die Wesentlichkeit einer Position hängt auch vom institutsspezifischen Einzelfall und der Art der Positionen ab. Entsprechend ist dies in einem institutsspezifischen Konzept zu definieren. Als illustrative Beispiele können Positionen mit für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen relevanten Ratings etwa in folgenden Konstellationen unwesentlich sein:

i) Wenn die Gesamtheit aller Positionen der Bank (exkl. Positionen gegenüber Zentralregie-

rungen, Zentralbanken, supranationalen Organisationen sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften) – sofern sie als Positionen ohne Rating behandelt würden – zu einer Zunahme der Mindesteigenmittel um weniger als etwa 5 Prozent führen würde. In einem solchen Fall könnte im Sinne der Unwesentlichkeit gänzlich auf die Sorgfaltsprüfung verzichtet werden.

ii) Positionen (exkl. Verbriefungspositionen), deren jeweilige Gesamtposition im Sinne der

Risikoverteilungsvorschriften unter 5 Prozent des Kernkapitals liegt und 10 Millionen Franken nicht übersteigt.

iii) Verbriefungspositionen, deren jeweilige Gesamtposition im Sinne der Risikoverteilungs-

vorschriften höchstens 1 Prozent des Kernkapitals beträgt und 2 Millionen Franken nicht übersteigt.

Diese Beispiele dienen als Orientierungspunkte und die erwähnten Schwellenwerte sind nicht verbindlich. Für eine angemessene Sorgfaltsprüfung bleibt eine Berücksichtigung der institutsspezifischen Umstände zentral. So könnte etwa ein Ausschluss von «unwesentlichen» Verbriefungspositionen wie oben illustriert nicht sinnvoll sein, wenn eine Bank viele solche individuellen Positionen hat, die sich auf einen gemeinsamen Markt beziehen. Im Sinne eines effizienten Vorgehens muss die Sorgfaltsprüfung jedoch nicht jede einzelne Position erfassen, die knapp über einer bestimmten Unwesentlichkeitsschwelle liegt. Für solche Fälle können

74 Basler Mindeststandard gemäss Anhang 1 .

75 CRE20.4 Fussnote 3.