Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

ihrer Kreditfähigkeit in die Unterpositionsklassen A–C eingeteilt. Die Voraussetzungen nach den Absätzen 2–4 gelten nicht.

Artikel 69 Banken: Risikogewichtung

Der Inhalt des ursprünglichen Art. 69 (Börsen und Clearinghäuser) wird in die Art. 77a–77e im neuen 5. Abschnitt verschoben (zur Begründung siehe weiter unten).

Absatz 195

Auf Positionen gegenüber einer Bank, die die Bedingungen für die Unterpositionsklasse A erfüllt und deren Mindesteigenmittel in Form von hartem Kernkapital (CET1) im Verhältnis zur Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen nach Art. 42a mindestens 14 Prozent und die Höchstverschuldungsquote nach Art. 40a Abs. 1 mindestens 5 Prozent beträgt, ist ein Risikogewicht von 30 Prozent anwendbar. Für Positionen gegenüber ausländischen Banken sind die RWA und die Höchstverschuldungsquote berechnet nach dem Basler Mindeststandard ausschlaggebend. Des Weiteren sind die Erläuterungen zu ausländischen Finanzinstituten in Art. 68 zu beachten. Auch für Banken, deren Antrag auf Inanspruchnahme der Vereinfachungen nach Art. 47a von der FINMA bewilligt wurde und die gemäss ihrer Kreditfähigkeit in Unterpositionsklasse A eingeteilt werden, ist ein Risikogewicht von 30 Prozent anwendbar.

Absatz 2

Auf Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating muss mindestens das Risikogewicht für Positionen gegenüber dem Sitzstaat gemäss Anhang 2 Ziff. 1.1 angewendet werden, sofern Positionen gegenüber dieser Bank nicht in der lokalen Währung des Sitzstaates oder Positionen gegenüber einer Zweigniederlassung dieser Bank nicht in der Lokalwährung der Jurisdiktion, in der die Zweigniederlassung tätig ist, gebucht werden.96

Absatz 3

Abs. 2 gilt nicht für unterjährige, selbstliquidierende, handelsbezogene Eventualverbindlichkeiten, die sich aus dem Warenverkehr ergeben.

Absatz 4

Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV können für Positionen gegenüber einer Bank ohne externes Rating auf die Einteilung in Unterpositionsklassen nach Art. 68a Abs. 1 verzichten. Forderungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu drei Monaten erhalten ein Risikogewicht von 35 Prozent. Forderungen mit einer Ursprungslaufzeit von über drei Monaten erhalten ein Risikogewicht von 60 Prozent, wenn auf Unterpositionsklassen verzichtet wird. Dies gilt ebenfalls für Institute der Kategorie 3, die über unwesentliche Positionen gegenüber Banken ohne externes Rating verfügen. Die FINMA richtet sich bei der Festlegung der Materialitätsschwelle für Banken der Kategorie 3 nach dem Umfang der Positionen gegenüber ausländischen Banken.

Artikel 70 Unternehmen

Der Inhalt des ursprünglichen Art. 70 (Kreditrisiken und Garantieverpflichtungen gegenüber zentralen Gegenparteien) wird in die Art. 77a–77e im neuen 5. Abschnitt verschoben (zur Begründung siehe weiter unten).

Absatz 1

Dieser Absatz regelt die Risikogewichtung dieser Positionsklasse.

95 CRE20.21.

96 CRE20.32.