Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Lombardkredite gegenüber natürlichen Personen gilt diese Regelung jedoch nicht, da bei diesen Krediten das Einkommen bzw. die Währungsinkongruenz keine Risikotreiber sind. Zudem können persönliche Investmentgesellschaft (PIC) in diesem Kontext (vgl. Art. 71) wie natürliche Personen behandelt werden, sofern der wirtschaftlich Berechtigte eine genau individualisierbare, natürliche Person ist oder es sich um mehrere in verwandtschaftlicher Beziehung zueinanderstehende natürliche Personen (Family Offices, Family Trust) handelt.
Ein Risiko gegenüber einer Kreditnehmerin oder einem Kreditnehmer, die oder der keine natürliche oder finanzielle Absicherung gegen das Fremdwährungsrisiko aufgrund der Währungsinkongruenz zwischen der Währung des Einkommens der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers und der Währung des Darlehens hat, gilt als nicht abgesichertes Risiko. Ein natürliches Sicherungsgeschäft besteht, wenn die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer im Rahmen seiner normalen Betriebsabläufe Fremdwährungseinnahmen erhält, die der Währung eines bestimmten Kredits entsprechen (z. B. Überweisungen, Mieteinnahmen, Gehälter). Eine finanzielle Absicherung beinhaltet in der Regel einen rechtsgültigen Vertrag mit einem Finanzinstitut (z. B. Termingeschäft). Für die Zwecke der Anwendung des Multiplikators gelten nur die natürlichen oder finanziellen Sicherungsgeschäfte als ausreichend, bei denen die aus ihnen resultierenden, für die Kreditbedienung verfügbaren Einkommen in der gleichen Währung mindestens 90 Prozent der Kreditrate (d. h. Zinsen, Amortisation und Kapitalrückzahlung) abdecken, unabhängig von der Anzahl der Sicherungsgeschäfte. Für Positionen in Franken gegenüber Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern mit Sitz in der Schweiz muss kein Nachweis der Einkommensquelle im Rahmen der Eigenmittelberechnung erbracht werden.
Absatz 2
Für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV ist Abs. 1 auf Positionen gegenüber Kreditnehmerinnen oder Kreditnehmern mit Sitz in der Schweiz nicht anwendbar.
Artikel 67 Positionen in Lokalwährung gegenüber Zentralstaaten oder Zentralban-
ken
Durch den Zusatz «Risiko» wird hervorgehoben, dass es sich bei der Gewichtung um eine Gewichtung nach Risiko handelt.
Artikel 68 Banken: Zuordnung zur Positionsklasse Banken und Verwendung exter-
ner Ratings
Absatz 192
Da inländische Wertpapierhäuser, die Konten führen, einer gleichwertigen Regulierung und Aufsicht unterstehen wie Banken, können sie dieser Positionsklasse zugeordnet werden. Ausländische Finanzinstitute können dieser Positionsklasse zugeordnet werden, sofern sie im Sitzstaat einer Regulierung und Aufsicht unterstehen, die derjenigen der Banken im Sitzstaat gleichwertig ist.
Versicherungen gelten nicht als Banken, sondern als Unternehmen.
Absatz 2
Werden für die Risikogewichtung von Positionen gegenüber Banken externe Ratings verwendet, dürfen sich die externen Ratings künftig nicht mehr auf eine implizite Staatsgarantie abstützen.93 Davon ausgenommen sind Banken, die zu mehr als der Hälfte in Staatseigentum sind. Bis Ende 2027 dürfen externe Ratings, die sich auf eine implizite Staatsgarantie abstützen, verwendet werden, falls kein externes Rating existiert, das sich nicht auf eine implizite Staatsgarantie abstützt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 148p).
92 CRE20.16, CRE20.40.
93 CRE20.18.