Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

zu bestimmen. Das gilt auch für Unternehmen, welche Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates sind, und zwar sowohl aus externer Sicht im Fall von Drittbanken als auch aus bankinterner Sicht bei der Einzelinstitutsbetrachtung bezüglich anderer Gruppengesellschaften.

Artikel 64a Kurzfrist-Ratings

Absatz 1

Für die Risikogewichtung von kurzfristigen Positionen gegenüber Banken und gegenüber Unternehmen können Banken Kurzfrist-Ratings verwenden.

Absatz 282

Die FINMA ordnet Kurzfrist-Ratings vier Klassen zu. Bisher wurde die Verwendung von Kurzfrist-Ratings in einem Rundschreiben der FINMA geregelt. Mit der Anhebung der detaillierten Regelung auf Stufe einer FINMA-Verordnung ist neu eine Delegationsnorm an die FINMA in der E-ERV erforderlich. Für die Zuteilung richtet sich die FINMA nach der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards gemäss Anhang 1. Die Festlegung der Risikogewichte für die einzelnen Klassen erfolgt gemäss den Werten in diesem Absatz.

Absätze 3 und 483

Bei kurzfristigen Positionen gegenüber einer Bank kann es zu einem Konflikt zwischen den Regeln nach Abs. 2 und den Regeln in Anhang 2 Ziff. 4.1 kommen. Diese Fälle werden in Abs. 3 und 4 geregelt. Ist das Risikogewicht nach Abs. 2 höher als jenes in Anhang 2 Ziff. 4.1, dann muss für sämtliche kurzfristigen Positionen ohne Rating gegenüber der Bank das Risikogewicht nach Abs. 2 verwendet werden. Ist das Risikogewicht nach Abs. 2 jedoch gleich hoch oder tiefer als jenes in Anhang 2 Ziff. 4.1, dann wird das Risikogewicht nach Abs. 2 lediglich für die spezifische Position, jedoch nicht für weitere kurzfristige Positionen ohne Rating gegenüber der Bank verwendet.

Absatz 584

Erhält oder würde auf der Basis eines Kurzfrist-Ratings eine Position gegenüber einer Bank oder einem Unternehmen ein Risikogewicht von 50 Prozent erhalten, so ist das minimale Risikogewicht für kurzfristige Positionen ohne Rating gegenüber dieser Gegenpartei 100 Prozent.

Erhält oder würde auf der Basis eines Kurzfrist-Ratings eine Position gegenüber einer Bank oder einem Unternehmen ein Risikogewicht von 150 Prozent erhalten, so ist das minimale Risikogewicht für kurz- und langfristige Positionen ohne Rating gegenüber dieser Gegenpartei auch 150 Prozent.

Absatz 685

Das minimale Risikogewicht von 150 Prozent nach Abs. 5 gilt nicht, falls die Bank für die Positionen ohne Rating eine Risikominderung nach Art. 61 vornimmt.

82 CRE21.16–CRE21.19.

83 CRE21.18.

84 CRE21.17.

85 Ibid.