Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
auf Positionen in Fremdwährungen Fremdwährungsratings anzuwenden. Auf die Lokalwährung bezogene Ratings können nur für die Risikogewichtung von Positionen verwendet werden, die ebenfalls auf die Lokalwährung lauten.
Artikel 65a Länderrisikoklassifikation
Die bisher auf Stufe FINMA-Rundschreiben verankerte Regelung wird neu auf Stufe ERV angehoben. In Übereinstimmung mit dem Basler Mindeststandard88 kann zur Bestimmung von Risikogewichten für Positionen gegenüber Zentralregierungen neben Ratings von Ratingagenturen auch die Länderrisikoklassifikation einer Exportversicherungsagentur verwendet werden, sofern diese nach dem Arrangement on Guidelines for Officially Supported Export Credits89 vom 1. Januar 2022 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) erstellt wird und der von der OECD veröffentlichten90 Länderrisikoklassifikation entspricht. Beispielsweise kann die Länderrisikoklassifikation der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) verwendet werden, wenn diese mit der von der OECD veröffentlichten übereinstimmt.
Artikel 66 Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen
Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird in der Sachüberschrift «nach Risiko» eingefügt.
Absätze 1 und 2
Die geltenden Absätze 1 und 2 werden auf Anraten der VIRK sprachlich angepasst.
Absatz 3
Dieser Absatz wird dahingehend präzisiert, dass Positionen innerhalb der Positionsklasse Instrumente mit Beteiligungscharakter (vgl. Art. 63 Abs. 3 Bst. f) nach Anhang 4 zu gewichten sind, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen oder nach Art. 40 Abs. 2 mit 250 Prozent gewichtet werden.
Absatz 3bis
Abs. 3biswird aufgehoben und neu in Art. 59a geregelt.
Absatz 4
Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird hier «nach Risiko» eingefügt.
Absatz 5
Zur Vereinheitlichung mit der sprachlichen Formulierung an anderer Stelle wird hier «Gewichtung» in «Risikogewichtung» geändert.
Artikel 66a Nicht gegen das Fremdwährungsrisiko abgesicherte Positionen gegen-
über natürlichen Personen
Absatz 191
Bei Retailpositionen gegenüber natürlichen Personen sowie direkt und indirekt grundpfandgesicherten Positionen für Wohnliegenschaften gegenüber natürlichen Personen, die nicht gegen das Fremdwährungsrisiko abgesichert sind und bei denen die Kreditwährung von der Währung der Einkommensquelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers abweicht, wird das Risikogewicht um die Hälfte erhöht. Das maximale Risikogewicht beträgt 150 Prozent. Für
88 CRE20.9.
89 www.oecd.org > Topics > Trade > Export credits > Arrangement and Sector Understandings.
90 www.oecd.org > Topics > Trade > Export credits > Arrangement and Sector Understandings > Country risk classification.
91 CRE20.92.