Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

auch angemessene stichprobenbasierte Sorgfaltsprüfungen vorgesehen werden. Dabei sind die Positionen, die sich nicht in der Stichprobe befinden, die «unwesentlichen» Positionen.

Absatz 3

Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen und richtet sich dabei nach der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards gemäss Anhang 1.76

Artikel 64 Verwendung externer Ratings

Die Art. 64–64c enthalten Regelungen, die inhaltlich unverändert aus dem FINMA-Rundschreiben 2017/7 übernommen werden. Diese Regelungen sind grundsätzlicher Natur und inhaltlich eng mit dem bisherigen Wortlaut von Art. 64 verbunden, weshalb sie in die E-ERV (und nicht in einer Verordnung der FINMA) integriert werden.

Absatz 1

In diesem Absatz erfolgen gewisse sprachliche Anpassungen. Zudem wird ergänzt, dass auch Länderrisikoklassifikationen zur Bestimmung von Risikogewichten verwendet werden können.

Absatz 2

Neu gibt es für die Zuordnung durch die FINMA zu den Ratingklassen einen statischen Verweis auf die massgebende Fassung des Basler Mindeststandards77 gemäss Anhang 1.

Absatz 378

Der Verwendung von Ratings muss ein konkretes, institutsspezifisches Konzept zugrunde gelegt werden, das eine konsistente Verwendung für die Risikogewichtung und das Risikomanagement gewährleistet. Dieses ist konsequent zu befolgen. Eine selektive Verwendung von Ratings und ein willkürlicher Wechsel zwischen Ratingagenturen zwecks Verminderung der Mindesteigenmittel sind nicht erlaubt.

Absatz 479

Die Regelung, wonach eine Bank, die externe Ratings für die RWA-Berechnung verwendet, dies auch zwingend für die Positionsklasse «Unternehmen» tun muss, wurde nicht aus Basel II in Basel III final übernommen. Entsprechend soll sie auch in der E-ERV wegfallen. Falls es für Positionen in Art. 63 Abs. 2 anerkannte Ratings gibt, so müssen alle verfügbaren Ratings der gewählten Ratingagenturen für die Risikogewichtung verwendet werden. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn sich die Ratings auf Positionen in den anerkannten Marktsegmenten (vgl. Art. 6 Abs. 2) beziehen.

Absatz 5

Da bereits der Titel des Artikels erwähnt, dass es sich um «externe» Ratings handelt, wird dieser Zusatz an dieser Stelle gestrichen. Durch den Zusatz «Risiko» wird hervorgehoben, dass es sich bei der Gewichtung um eine Gewichtung nach Risiko handelt.

Absatz 680

Bei zwei oder mehr Ratings mit unterschiedlichen zugeordneten Risikogewichten sind die Ratings, die zu den beiden niedrigsten Risikogewichten führen, auszuwählen. Das höhere dieser beiden Risikogewichte ist anzuwenden.

Absatz 781

Externe Ratings für ein oder mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe dürfen nicht verwendet werden, um das Risikogewicht anderer Unternehmen innerhalb derselben Gruppe

76 Basler Mindeststandard gemäss Anhang 1.

77 CRE20.1 (2).

78 CRE21.8.

79 Ibid.

80 CRE21.9–CRE21.11.

81 CRE21.20.