Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 82Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

BIC = 0,12 x BI für BI ≤ CHF 1,25 Mrd.

BIC = 0,15 + 0,15 x (BI-1,25) für CHF 1,25 Mrd. < BI ≤ CHF 37,5 Mrd.

BIC = 5,59 + 0,18 x (BI-37,5) für BI > CHF 37,5 Mrd.

Artikel 92d Interner Verlustmultiplikator

Absatz 1

Dieser Absatz regelt die Berechnung des Verlustmultiplikators.219 Banken mit einem Geschäftsindikator von über 1,25 Milliarden Franken müssen den internen Verlustmultiplikator auf der Basis von internen Verlustdaten berechnen.220 Der Wert des Verlustmultiplikators ist bankspezifisch.

Absatz 2

Die Berechnungsfrequenz für den internen Verlustmultiplikator ist an dieser Stelle geregelt.

Absatz 3

Dieser Absatz regelt die Berechnung der Mindesteigenmittel für konsolidierungspflichtige Finanzgruppen mit einem konsolidierten Geschäftsindikator von über 1,25 Milliarden Franken.221

Absatz 4222

Bei Banken mit einem Geschäftsindikator von höchstens 1,25 Milliarden Franken ist der interne Verlustmultiplikator gleich eins. Die FINMA kann einer Bank mit einem Geschäftsindikator von höchstens 1,25 Milliarden Franken bewilligen, den internen Verlustmultiplikator auf der Basis von internen Verlustdaten zu berechnen. Nach erfolgter Bewilligung ist ein Wechsel zu einem Verlustmultiplikator von eins frühestens nach einer Übergangfrist von 5 Jahren möglich.

Die Bank überwacht den Geschäftsindikator proaktiv im Hinblick auf eine allfällig kommende Übersteigung der 1,25 Milliarden Franken und der daraus resultierenden Anwendung von Abs.

4. Sollte sich eine Übersteigung abzeichnen oder der Geschäftsindikator nahe an den 1,25 Milliarden Franken liegen, so sammelt die Bank Verlustdaten unter Einhaltung der Anforderungen an die internen Verlustdaten, damit schnellstmöglich mindestens fünf Jahre an Verlustdaten gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a erreicht werden.

Absatz 5223

Für Banken, die die Anforderungen an die internen Verlustdaten (nach Art. 93), an die Berechnung der Verlustkomponente (nach Art. 93a) oder an die Berechnung des Brutto- und Nettoverlusts (nach Art. 94) nicht erfüllen, ist der interne Verlustmultiplikator gleich eins. Die FINMA kann im Einzelfall einen internen Verlustmultiplikator höher als eins verlangen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Institut mit einem Geschäftsindikator von über 1,25 Milliarden Franken und einem internen Verlustmultiplikator von über 1 neu eine kleine Firma erwirbt, die die Anforderungen an die internen Verlustdaten nicht erfüllt, oder sich mit ihr zusammenschliesst.

Artikel 93 Verlustkomponente: Anforderungen an die internen Verlustdaten

Absatz 1224

Zur Berechnung der Verlustkomponente sind Verlustdaten zu erheben, die die in diesem Absatz festgehaltenen Anforderungen erfüllen. Der Schwellenwert von 25 000 Franken bezieht sich auf den Nettoverlust (vgl. Art. 94 Abs. 1) des Ereignisses.

219 OPE25.8.

220 OPE25.12.

221 OPE10.6.

222 OPE25.11.

223 OPE25.13.

224 OPE25.10, OPE25.14–OPE25.21.