Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Option von Nutzen sein, da bei diesen ohnehin eine entsprechende Verlustdatenbank besteht oder aufgebaut werden muss. Daher wurden Branchenteilnehmer der Nationalen Arbeitsgruppe (NAG) im März 2020 schriftlich angefragt, welche der folgenden Varianten präferiert wird:

a) Berechnung ILM auf Basis von Verlustdaten (ILM≠1) für sämtliche Institute in Bucket 1 (unabhängig davon, ob Teil einer Gruppe in Bucket 2 oder nicht);

b) Berechnung ILM auf Basis von Verlustdaten (ILM≠1) lediglich für Institute in Bucket 1, die Teil einer Gruppe in Bucket 2 sind;

c) keine Berechnung des ILM auf Basis von Verlustdaten (ILM≠1) für Institute in Bucket 1.

Die Befragung zeigte, dass die erwähnte Option aus Sicht der Branche sämtlichen Instituten mit BI von weniger als 1,25 Milliarden Franken als Wahlmöglichkeit offenstehen sollte. Dies wird entsprechend in der E-ERV umgesetzt.

Die erforderlichen Mindesteigenmittel für operationelle Risiken hängen u. a. von der Höhe des BI und somit von den Erträgen der Bank ab. Eine Komponente des BI ist der Dividendenertrag. Bei der Umsetzung des Basler Standards stellte sich die Frage, ob in Bezug auf die Eigenmittelvorschriften für eine Finanzgruppe bei der Berechnung des BI der Einbezug von gruppeninternen Dividenden zu einer Art «Doppelzählung» und somit zu einer Überschätzung der Erträge führen könnte. Durch die Dividendenzahlungen ergeben sich Eigenmittelanforderungen auf Stufe Stammhaus. Es ergeben sich jedoch keine Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken auf Stufe Tochtergesellschaft. Daher gibt es konzeptionell keine Doppelzählung identischer Zahlungsströme. Mittels einer Datenerhebung bei Banken mit Gruppenstrukturen wurde festgestellt, dass die Fragestellung nur bei den Grossbanken materiell und relevant ist. Ein Ausschluss der Dividenden würde bei ihnen jedoch zu einer unangemessen hohen Reduktion der Mindesteigenmittel auf Stufe Einzelinstitut führen. Dies ist sowohl in Anbetracht der Verlustereignisse im Bereich der operationellen Risiken wie auch im Kontext der Too-Bigto-Fail-Anforderungen nicht angemessen.

Für die Umrechnung von Schwellenwerten (vgl. Art. 92c, 92d und 93), die im Basler Mindeststandard in Euro angegeben sind, wird ein Wechselkurs von 1,25 EUR/CHF gewählt.

4.3 Rechtsvergleich

Die im Basler Mindeststandard vorgesehene nationale Option zu Festlegung des internen Verlustmultiplikators (ILM) auf eins für sämtliche Institute haben lediglich die EU und Australien gewählt.202 Da die Bankenbranche in Singapur diese Option als zu wenig risikosensitiv beurteilte, wurde sie nach der ersten öffentlichen Konsultation wieder verworfen. Damit haben die weiteren für diesen Vergleich berücksichtigten Jurisdiktionen (Hongkong203, Kanada204, Singapur205) für Banken mit einem Geschäftsindikator (BI) über dem im Standard vorgesehenen Schwellenwert (umgerechnet in die nationale Währung) eine Berechnung des internen Verlustmultiplikators auf der Basis von internen Verlustdaten vorgesehen. In allen Jurisdiktionen (inkl. EU und Australien) müssen diese grösseren Banken die Verlustdaten offenlegen. Dabei müssen sämtliche Verlustereignisse über dem im Standard vorgesehenen Schwellenwert berücksichtigt werden. Für den Ausschluss von Verlustereignissen aus diesen Daten haben Hongkong und Kanada einen tieferen und damit strengeren relativen Schwellenwert von 5 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Verlusts der Bank gewählt als die Schweiz (10 %). Die EU hat für weitergeführte Geschäftstätigkeiten einen Schwellenwert von 15 Prozent und für nicht weitergeführte Geschäftstätigkeiten einen Wert von 0 Prozent gewählt.206 Ein solcher Ausschluss kann mit Einverständnis der Aufsichtsbehörde in Hongkong und Kanada wie in der Schweiz frühestens nach 3 Jahren bei weitergeführter Geschäftstätigkeit und unmittelbar (0

202 EU (2021), Art. 312.

203 Hongkong (2020).

204 Kanada (2021).

205 Singapur (2021).

206 EU (2021), Art. 320.