Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
Der Einbezug der Verlustdaten in die Eigenmittelberechnung bedeutet, dass die Banken über eine entsprechende Datenreihe von 10 Jahren verfügen müssen.198 Die Schweizer Banken sind von dieser Neuregelung unterschiedlich betroffen:
Da die Banken der Kategorie 1 nach Anhang 3 BankV für den AMA bereits historische
Daten verwendeten, ist diese Anforderung für diese Banken mit geringerem Aufwand verbunden.
Einzelne Banken, die bislang einen der Standardansätze verwenden, müssen hingegen
neu eine den Anforderungen entsprechende Verlustdatenbank aufbauen, sofern eine solche noch nicht vorhanden ist. Davon betroffen sind insbesondere einzelne Banken aus den Kategorien 2 sowie 3. Auch sie haben jedoch bereits mindestens Ansätze von entsprechenden Datenbanken zur Verfügung, da die Erhebung und Analyse interner Verlustdaten Teil der bestehenden qualitativen Anforderungen199 an den Umgang mit operationellen Risiken sind. In der Schweiz sind davon 7 Institute betroffen.
Für Institute mit einem BI von weniger als 1,25 Milliarden Franken muss der ILM nicht er-
mittelt werden. In der Schweiz sind dies alle Banken der Kategorien 4 und 5 sowie die verbleibenden Banken der Kategorie 3. Der ILM wird für diese Institute auf 1 gesetzt. Das bedeutet, dass diese Banken die historischen Verluste nicht berücksichtigen müssen. Mit Bewilligung der FINMA kann eine solche Bank den internen Verlustmultiplikator auch auf der Basis von internen Verlustdaten berechnen. Dies ist insbesondere interessant für Banken, die bislang geringe Verluste aus operationellen Risiken hatten und deren ILM damit kleiner als 1 sein wird. Damit sinken ihre Eigenmittelanforderungen, wenn diese Option gewählt wird. Ein Wechsel zu einem internen Verlustmultiplikator gleich eins ist dann jedoch erst nach einer Übergangsfrist von 5 Jahren möglich.
4.2 Geprüfte Alternativen
Im Rahmen des nationalen Handlungsspielraums lässt der Basler Mindeststandard zu, dass der ILM für alle Banken auf 1 gesetzt wird und somit die historischen Verluste für alle Banken unberücksichtigt bleiben.200 Folglich wäre in diesem Fall für die Bestimmung der Kapitalanforderungen für operationelle Risiken nur die Grösse der Bank relevant. Um die internationale Vergleichbarkeit zu gewährleisten, müssten die Banken die historischen Verluste aus operationellen Risiken jedoch trotzdem offenlegen. Eine Analyse basierend auf den Daten aus der QIS hat aufgezeigt, dass eine Festlegung des ILM auf 1 bei den Schweizer Instituten mit einem BI von mehr als 1,25 Milliarden Franken zu einer bedeutenden Reduktion der erforderlichen Mindesteigenmittel führen würde. Eine solche wäre für die in der Vergangenheit bei solchen Instituten verzeichneten Verlusten in Zusammenhang mit operationellen Risiken nicht adäquat. Für grössere Institute wäre die Eigenmittelunterlegung mit der Ausübung dieser Option zudem auch nicht ausreichend risikosensitiv. Der Vergleich mit den Entwürfen zur Umsetzung von Basel III final in führenden Konkurrenzfinanzplätzen (vgl. nächsten Abschnitt) hat zudem gezeigt, dass diese Option einzig in der EU und in Australien ausgeübt wird, wobei die Umsetzungsvorschläge der USA und des UK noch nicht vorliegen. Folglich soll diese nationale Option in der Schweiz nicht ausgeübt werden.
Der Basler Mindeststandard201 sieht als weitere nationale Option vor, dass Institute mit einem BI von weniger als 1,25 Milliarden Franken (Bucket 1) den ILM basierend auf Verlustdaten berechnen. Der Standard lässt offen, ob diese nationale Option für sämtliche Institute in Bucket 1 oder als Wahlmöglichkeit für das einzelne Institut vorgesehen ist. Insbesondere für Institute, die Teil einer Gruppe mit BI grösser als 1,25 Milliarden Franken (Bucket 2) sind, könnte diese
198 Sofern die Datenreihe der historischen Verluste weniger als zehn Jahre beträgt, darf auf eine mindestens fünf Jahre umfassende Datenreihe zurückgegriffen werden. Falls auch dies nicht möglich ist, wird der ILM gleich eins gesetzt.
199 FINMA-Rundschreiben 2008/21, Randziffer 129 Buchstabe a.
200 Banken mit einem ILM >1 müssten dadurch vergleichsweise weniger Eigenmittel halten.
201 OPE25.11: “At national discretion, supervisors may allow the inclusion of internal loss data into the framework for banks in bucket 1 (…).”