Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen
für das Ausmass, in dem Banken mit internen Modellen ihre Eigenmittelanforderungen im Vergleich zu den Standardansätzen auf Gesamtbankstufe senken können. Auch soll er zwischen Banken, die interne Modelle verwenden, und solchen, die die Standardansätze anwenden, bessere Wettbewerbsbedingungen schaffen und die Glaubwürdigkeit interner Modelle erhöhen.239 Die Basel-I-Untergrenze ist bislang im FINMA-Rundschreiben 2017/7 in den Randziffern 475–476 und im FINMA-Rundschreiben 2008/21 in der Randziffer 116 geregelt. Diese Regelung soll aufgehoben und der Output-Floor neu auf Stufe ERV geregelt werden.
Höchstverschuldungsquote
Eine der Hauptursachen der Finanzkrise war eine zu hohe Verschuldung zahlreicher Banken. Die Eigenmittel der Banken waren ungenügend bemessen, um eintretende Verluste auffangen zu können. Mit einer nicht nach Risiko differenzierenden Eigenmittelanforderung in Form einer Höchstverschuldungsquote wurde daher in der Schweiz basierend auf dem Basler Mindeststandard im Januar 2018 für sämtliche Banken ein Sicherheitsnetz in Kraft gesetzt. Verlangt wird dabei ein minimales Verhältnis der Eigenmittel (Kernkapital) zum Gesamtengagement. Letzteres umfasst sowohl bilanzielle als auch bestimmte ausserbilanzielle Positionen, die jeweils nicht gewichtet werden.
Mit der Finalisierung des Basler Mindeststandards wurden, mit dem Ziel Konsistenz mit dem Standardansatz für das Kreditrisiko sicherzustellen, verschiedene Verfeinerungen an der Definition des Gesamtengagements vorgenommen. Diese betreffen insbesondere die Art und Weise, wie Derivate im Gesamtengagement berücksichtigt werden, sowie die Behandlung von ausserbilanziellen Engagements. Die Kompetenz zur Definition des Gesamtengagements bleibt nach wie vor an die FINMA delegiert, weshalb auf Stufe ERV für eine Umsetzung der Anpassungen im Basler Standard keine materiellen Anpassungen erforderlich sind.
Die Einführung eines wie im finalen Basler Mindeststandard vorgesehenen G-SIB-Puffers, der dazu dient, die relativen Anreize der gewichteten und ungewichteten Eigenmittelunterlegung zu erhalten, ist für die Schweiz nicht erforderlich, da dieser in der Schweiz bereits Mitte 2016 über die definierte Höhe des gesamten Eigenmittelpuffers (Differenz Gesamtanforderung zu Mindesteigenmittel) gemäss Art. 130 Abs. 2 implizit eingeführt wurde. Vom gemäss Basler Mindeststandard erforderlichen Automatismus bzgl. Dividendenrestriktionen wurde in der Schweiz bewusst abgesehen. Stattdessen muss eine Bank gemäss Art. 130 Abs. 4 der FINMA zuerst eigene Massnahmen zum Wiederaufbau des Puffers unterbreiten. Erst wenn das innert einer von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Frist misslingt, ordnet die FINMA selbst die notwendigen Massnahmen an.
Strukturelle Anpassungen der erwähnten Artikel
Die Struktur der Art. 41–47 wird mit der Struktur der Art. 128–131b in Einklang gebracht.
5.2 Geprüfte Alternativen
Höchstverschuldungsquote
Der Basler Mindeststandard240 sieht vor, dass Banken in Zeiten aussergewöhnlicher makroökonomischer Umstände zwecks erleichterter Umsetzung der Geldpolitik gestattet werden kann, ihre Guthaben bei der nationalen Zentralbank vorübergehend vom Gesamtengagement der Höchstverschuldungsquote auszunehmen. Als Kompensation wäre eine entsprechende Erhöhung der Mindestanforderungen an die Höchstverschuldungsquote erforderlich. Gleichzeitig müssten die Banken den Effekt des Ausschlusses der Zentralbankguthaben auf die Höchstverschuldungsquote offenlegen. Im Rahmen der Umsetzungsarbeiten zur vorliegenden ERV-Anpassung wurde diese Handlungsoption diskutiert und verworfen. Aus Sicht des EFD ergibt sich für die einzelne Bank bei einer vom Standard vorgesehenen Kompensation kein
239 High-level summary of Basel III reforms, abrufbar unter: https://www.bis.org > Committees and associations > Basel Committee on Banking Supervision > Publications > High-level summary of Basel III reforms, S. 13-15.
240 LEV30.7.