Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Jahre) bei nicht weitergeführter Geschäftstätigkeit vorgenommen werden. Im Unterschied dazu kann in der EU bei weitergeführter Geschäftstätigkeit ein Ausschluss bereits nach einem Jahr beantragt werden.

4.4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.4.1 E-ERV Artikel 89 Begriff

Gemäss Basler Standard207 schliessen Rechtsrisiken insbesondere auch Bussgelder, Geldstrafen oder Straf(-zahlung)en resultierend aus aufsichtsrechtlichen Massnahmen oder privatrechtlichen Vereinbarungen ein. Menschen werden aus der bisherigen Begriffsdefinition gestrichen, da diese nicht unangemessen sein können.

Artikel 90 Berechnungsansatz

Absatz 1

Die Mindesteigenmittel zur Unterlegung der operationellen Risiken werden neu für alle Institute nach dem Standardansatz berechnet. Der bisherige Basisindikatoransatz und Standardansatz werden durch einen risikosensitiveren neuen Standardansatz ersetzt und der bisherige AMA-Modellansatz wird für diese Risikokategorie aufgehoben, da entsprechende Risiken beim institutsspezifischen Modellansatzes in der Vergangenheit nicht adäquat modelliert werden konnten.

Absatz 2

Der neue Standardansatz basiert auf den Kennzahlen Geschäftsindikator (Business Indicator, BI), Geschäftsindikatorkomponente (Business Indicator Component, BIC) und interner Verlustmultiplikator (Internal Loss Multiplier, ILM).208

Absatz 3

Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen und richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard gemäss Anhang 1.

Artikel 91 Berechnung der Mindesteigenmittel

Die Mindesteigenmittel für operationelle Risiken ergeben sich aus der Geschäftsindikatorkomponente multipliziert mit dem internen Verlustmultiplikator.209

Artikel 92 Geschäftsindikator: Komponenten

Absatz 1

Der Geschäftsindikator entspricht der Summe aus der Zins- und Dividendenkomponente (Interest, Leases and Dividend Component, ILDC), der Dienstleistungskomponente (Services Component, SC) sowie der Finanzkomponente (Financial Component, FC).210

Absatz 2

Die Zins- und Dividendenkomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a und setzt sich aus dem Zinsertrag, dem Zinsaufwand, den verzinslichen Aktiven und dem Dividendenertrag zusammen.211

207 OPE10.1.

208 OPE25.1.

209 OPE25.2.

210 OPE25.3, OPE25.4.

211 OPE25.5.