Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Artikel 94 Verlustkomponente: Brutto- und Nettoverlust

Absatz 1232

Der Bruttoverlust eines Verlustereignisses entspricht dem Verlust ohne Verlustminderungen aller Arten. Der Nettoverlust entspricht dem Verlust nach Berücksichtigung von Verlustminderungen aller Arten. Bei einer Verlustminderung handelt es sich um einen zu einem separaten Zeitpunkt eintretenden Zufluss von Geldmitteln oder ökonomischen Leistungen, welcher mit einem bereits bestehenden Verlustereignis verbunden ist. Darunter fallen beispielsweise von Versicherungen geleistete Zahlungen, Rückzahlungen von Betrügern oder Rückerstattungen von fehlerhaft ausgeführten Überweisungen.

Absatz 2233

Die Bank muss in der Lage sein, Bruttoverlustbeträge, Versicherungsentschädigungen sowie nicht an Versicherungen geknüpfte Verlustminderungen, wie beispielsweise Rückzahlungen, zu identifizieren. Verlustminderungen können erst vom Bruttoverlust abgezogen werden, wenn die Zahlung erfolgt ist. Forderungen können nicht als Verminderungen angerechnet werden.

Absatz 3

Für den Verlustdatensatz muss die Bank Nettoverlustbeträge verwenden.

Absatz 4234

Für die Berechnung des Bruttoverlusts müssen die nachfolgenden Aspekte berücksichtigt werden:

a. Direkte Verluste einschliesslich Wertverminderungen und -berichtigungen und Vergleiche

aufgrund des Eintritts eines operationellen Risikos müssen berücksichtigt werden.

b. Durch das Ereignis verursachte Kosten einschliesslich Reparatur- und Wiederbeschaf-

fungskosten sowie externe Ausgaben, wie bspw. Rechtskosten, Beraterhonorare und Anwaltskosten, müssen berücksichtigt werden. Die externen Ausgaben müssen in direktem Zusammenhang mit dem Verlustereignis stehen. Die Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten dienen der Wiederherstellung des Zustandes vor dem Verlustereignis.

c. Rückstellungen und Reserven für potenzielle operationelle Verluste müssen berücksichtigt

werden.

d. Verluste, die in einem Durchlauf- oder Zwischenkonto verbucht und noch nicht erfolgswirk-

sam sind, müssen berücksichtigt werden. Die Verluste müssen von einem Risikoereignis herrühren, für welches definitiv feststeht, dass es eine finanzielle Auswirkung haben wird. Wesentliche Verluste, die noch nicht erfolgswirksam sind, müssen innerhalb einer angemessenen Frist im Verlustdatensatz erfasst werden. Damit sind beispielsweise «übrige Eventualverpflichtungen, die verlässlich schätzbar sind» gemäss FINMA-Rundschreiben 2020/1, Anhang 1, Randziffer 150 gemeint.

e. Auswirkungen auf die Finanzbuchhaltung von Ereignissen aus vorherigen Buchungszeit-

räumen müssen berücksichtigt werden («Timing-Verluste»). Ein Timing-Verlust besteht aus den negativen finanziellen Auswirkungen, die nur durch die zeitliche Verteilung eines Buchhaltungsfehlers und seiner Korrektur über mehrere Rechnungsperioden entstehen. Diese fliessen in die Berechnung der Verlustkomponente ein, falls Rechtsrisiken mit ihnen verbunden sind und sie 25 000 Franken übersteigen.

Im Bruttoverlust sind die finanziellen Auswirkungen von Verlustereignissen zu erfassen, für die die Bank die Verantwortung trägt. Durch externe Dienstleister verantwortete und getragene

232 OPE25.24.

233 OPE25.25.

234 OPE25.26.