Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 81Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Absatz 3

Die Dienstleistungskomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a und setzt sich aus dem Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft, dem Aufwand aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft, dem übrigen Geschäftsertrag sowie dem übrigen Geschäftsaufwand zusammen.212

Absatz 4

Die Finanzkomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a und setzt sich aus dem Nettoerfolg des Handelsbuches und dem Nettoerfolg des Bankenbuches zusammen.213

Artikel 92a Geschäftsindikator: Nicht weitergeführte und neu übernommene Tätigkei-

ten

Absatz 1

Nicht mehr weitergeführte Geschäftstätigkeiten können für die Berechnung des Geschäftsindikators (BI) ausgeschlossen werden.214 Der Ausschluss muss der FINMA mitgeteilt werden. Absatz 2

Für die Berechnung des Geschäftsindikators müssen neu übernommene oder aus einem Firmenzusammenschluss stammende Geschäftstätigkeiten berücksichtigt werden.215

Artikel 92b Geschäftsindikator: Berechnungsansätze

Absatz 1

Die innerhalb der konsolidierungspflichtigen Finanzgruppe anfallenden Erträge und Aufwände werden bei der Berechnung des konsolidierten Geschäftsindikators miteinander verrechnet.216 Absatz 2

Dieser Absatz regelt die Frequenz zur Berechnung des Geschäftsindikators.217

Artikel 92c Geschäftsindikatorkomponente218

Der marginale prozentuale Koeffizient (Alpha-Koeffizient gemäss Basler Mindeststandard) steigt in Abhängigkeit vom Geschäftsindikator. Der Koeffizient beträgt 12 Prozent für den Anteil des Geschäftsindikators bis zu maximal 1,25 Milliarden Franken, 15 Prozent für den Anteil des Geschäftsindikators von 1,25 Milliarden bis zu maximal 37,5 Milliarden Franken und 18 Prozent für den Anteil des Geschäftsindikators von über 37,5 Milliarden Franken. Der marginale Zuwachs der Geschäftsindikatorkomponente (BIC) erfolgt je Einheit des Geschäftsindikators (BI) entsprechend dem zugeordneten marginalen Koeffizienten. Anbei folgt ein Rechnungsbeispiel entsprechend dem Beispiel im Basler Mindeststandard:

Gegeben BI = CHF 45 Mrd. erfolgt folgende Berechnung: BIC = CHF (1,25 Mrd. x 12 %) + CHF (37,5-1,25) Mrd. x 15 % + CHF (45-37,5) Mrd. x 18 % = CHF 6,9375 Mrd.

Als Formel ausgedrückt ergibt das:

BIC = 12 % x Min [BI, 1,25] + 15 % x (Max [0, BI-1,25] – Max [0, BI-37,5]) + 18 % x Max [0, BI-37,5]

oder alternativ ausgedrückt:

212 OPE25.5.

213 OPE25.5.

214 OPE25.33.

215 OPE25.34.

216 OPE10.4.

217 OPE25.35.

218 OPE25.7.