Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

finanzielle Auswirkungen gelten somit für die Bank nicht als Verluste aus operationellen Risiken und sind für den Bruttoverlust nicht zu berücksichtigen.235

Absatz 5236

Kosten für den generellen Unterhalt, interne und externe Kosten von Verbesserungen der Geschäftstätigkeiten nach einem Verlustereignis sowie Versicherungsprämien dürfen für die Berechnung des Bruttoverlusts nicht berücksichtigt werden. Entsprechende Verbesserungen können beispielsweise durch eine IT-Aktualisierung (Upgrade) oder eine angepasste Methodik zur Risikoeinschätzung erreicht werden.

Anhang 5a Operationelle Risiken: Berechnungsansatz237

Der Berechnungsansatz für operationelle Risiken wird in Anhang 5a definiert. Die Formeln in den Ziff. 1–3 legen die genaue Berechnung der drei Komponenten des Geschäftsindikators gemäss Art. 92 fest. Die Formel in Ziff. 4 legt die genaue Berechnung des internen Verlustmultiplikators gemäss Art. 92d Abs. 1 fest.

4.4.2 E-FINIV

Artikel 59 Höhe der Eigenmittel

Absatz 1

In diesem Absatz wird präzisiert, dass diese Pflicht nicht nur die Eigenmittel mit Bezug auf die verwalteten kollektiven Kapitalanlagen betrifft, sondern alle erforderlichen Eigenmittel einer Fondsleitung, also auch jene nach Abs. 3 und 5.

Absatz 3

Den Basisindikatoransatz für operationelle Risiken gibt es in der E-ERV nicht mehr (vgl. Erläuterungen zu Art. 90). Der neue Standardansatz für operationelle Risiken wird für Fondsleitungen als zu aufwändig erachtet. Daher wird der bestehende Basisindikatoransatz (Art. 91 und 92 ERV) für die Fondsleitungen in die E-FINIV übertragen.

Die Aufgaben gemäss Art. 34 FINIG inkludieren selbstverständlich auch die Aufgaben, die im Rahmen der Bewilligungskaskade (Art. 6 Abs. 3 FINIG) enthalten sind, d. h. insbesondere auch die individuelle Vermögensverwaltung und Anlageberatung, die in Art. 34 FINIG – im Gegensatz zu Art. 29 KAG – nicht mehr explizit aufgeführt sind.

5 Output-Floor und Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio)

5.1 Beantragte Neuregelung

Output-Floor

Mit der vorliegenden Überarbeitung der Eigenmittelanforderungen für Banken wird basierend auf dem Basler Mindeststandard der bestehende Basel-I-Floor238 zur Begrenzung der regulatorischen Kapitalvorteile der Banken, die interne Modelle verwenden, gegenüber Banken, die die Standardansätze verwenden, durch den sogenannten Output-Floor ersetzt. Dieser basiert auf den überarbeiteten Basel-III-Standardansätzen und dient als risikobasierte Untergrenze

235 OPE25.18 FAQ1.

236 OPE25.27.

237 OPE25.5, OPE25.7, OPE25.8.

238 Bereits das Basel-II-Regelwerk führte eine Untergrenze ein, die die regulatorischen Kapitalvorteile der Banken, die interne Modelle verwenden, gegenüber Banken, die die Standardansätze verwenden, begrenzen sollte. Diese Untergrenze wurde auf 80 Prozent der relevanten Basel-I-Eigenkapitalanforderungen kalibriert. Die Umsetzung dieses Basel-I-Floors war jedoch aufgrund der unterschiedlichen Auslegung der Anforderungen in den einzelnen Ländern sehr uneinheitlich.