Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Absatz 2225

Die Bank muss das jeweilige Buchungsdatum der einzelnen Verluste verwenden. Bei Verlustereignissen durch Rechtsrisiken entspricht das Buchungsdatum dem Zeitpunkt, wenn eine gesetzliche Rückstellung für den Verlust vorgenommen wurde.

Absatz 3

Durch ein oder mehrere miteinander verbundene Ereignisse verursachte Verluste, welche über mehrere Jahre in der Rechnungslegung verbucht werden, werden im Verlustdatensatz den entsprechenden Jahren gemäss diesen Verbuchungen zugeordnet.226

Absatz 4

Die Bank muss dokumentierte Prozesse für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Genauigkeit der Verlustdaten sowie deren regelmässige und unabhängige Überprüfung festlegen.227

Artikel 93a Verlustkomponente: Berechnung

Absatz 1

Dieser Absatz regelt die Berechnung der Verlustkomponente.228

Absatz 2229

Verluste aus neu übernommenen oder aus einem Firmenzusammenschluss stammenden Geschäftstätigkeiten müssen für die Berechnung der Verlustkomponente berücksichtigt werden.

Absatz 3230

Die Bank kann ein Verlustereignis von mehr als 10 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Verlusts der Bank frühestens nach 3 Jahren von der Berechnung der Verlustkomponente ausschliessen, wenn dieses für das Risikoprofil der Bank nicht mehr relevant ist. Wird die entsprechende Geschäftstätigkeit nicht mehr weitergeführt, kann das Ereignis ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen werden, ab dem die Geschäftstätigkeit nicht mehr weitergeführt wird. Bei nicht weitergeführter Geschäftstätigkeit findet der Schwellenwert von 10 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Verlusts der Bank für einen Ausschluss eines Verlustereignisses keine Anwendung. Auch vergleichbare Geschäftstätigkeiten in andern Geschäftsbereichen dürfen von der Bank nicht mehr weitergeführt werden. Ein Ausschluss sollte die Ausnahme bilden.

Absatz 4231

Ein Ausschluss muss klar begründet sein. Bei der Beurteilung der Relevanz des operationellen Verlusts für das Risikoprofil der Bank muss berücksichtigt werden, ob die Verlustursache in anderen Bereichen der Geschäftstätigkeit der Bank weitere Verluste verursachen könnte. Beispielsweise muss die Bank bei beigelegten Rechtsfällen oder nicht weitergeführter Geschäftstätigkeit aufzeigen, dass keine vergleichbaren oder verbleibenden Rechtsrisiken bestehen. Die Bank muss der FINMA den Ausschluss mitteilen.

225 OPE25.28.

226 OPE25.29.

227 OPE25.16, OPE25.17, OPE25.22, OPE25.23.

228 OPE25.8.

229 OPE25.34 FAQ1.

230 OPE25.30, OPE25.32.

231 OPE25.30, OPE25.32.