Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
duktentwicklungsprozess (Bedarfsanalysen; Zielgruppendefinition; Abklärung der Kundenbedürfnisse etc.), eine sorgfältige Aus- und Weiterbildung der in der Beratung der Versicherungsnehmer tätigen Mitarbeitenden sowie der an das Versicherungsunternehmen gebundenen Versicherungsvermittler, eine kundenorientierte Vertriebssteuerung (Provisionierung unter Berücksichtigung sowohl quantitativer als auch qualitativer Kriterien) sowie das Monitoring und Reporting (Risikoanalysen, Mystery Shopping, Prozesskontrolle, Reviews etc.). Art, Umfang und Überprüfung von allenfalls zu erlassenden internen Weisungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten werden sich nach der jeweiligen Geschäftstätigkeit und Grösse des Versicherungsunternehmens zu richten haben. Gleiches gilt für die umzusetzenden Massnahmen.
Art. 14c Offenlegung
Können Interessenkonflikte nicht beseitigt werden oder würde eine Beseitigung der Erbringung einer Versicherungsdienstleistung als solches entgegenstehen, so muss sie das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern offenlegen (Art. 14a Abs. 2 VAG). Die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer müssen in Kenntnis der wesentlichen Umstände beurteilen können, ob sie den Versicherungsvertrag trotz Interessenkonflikt abschliessen wollen oder, wenn dieser bei einem Dauerverhältnis erst nach Vertragsschluss entsteht, am Versicherungsvertrag festhalten wollen. Der Begriff des dauerhaften Datenträgers in Absatz 4 orientiert sich an Artikel 4 (1) Ziffer 62 MiFID II und umfasst namentlich auch E-Mail, Fax oder während eines Treffens erstellte Aufzeichnungen über Kundenaufträge.
(2. Titel: Aufnahme der Versicherungstätigkeit,
4. Kapitel: Ergänzende Vorschriften für ausländische Versicherungsunternehmen)
Art. 20 Abs. 1bis und 1ter
Das Geschäftsmodell der Zweigniederlassung mit nur Auslandgeschäft ist erklärungsbedürftig, vor allem im europäischen Kontext. Es soll daher hier nicht mit Erleichterungen ein zusätzlicher Anreiz dafür geschaffen werden. Da eine ordentliche Aufsicht auch die Reputation der Schweiz schützt, erscheint vielmehr eine grundsätzliche Gleichbehandlung von In- und Auslandgeschäft angezeigt.
(3. Titel: Solvabilität 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen)
Vorbemerkung zu den Artikeln 21–50a
Wesentliche Elemente zur Solvabilität und zur Definition des von den Versicherungsunternehmen zu haltenden Kapitals finden sich neu in den Artikeln 9–9c VAG. Nach diesen Bestimmungen erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Solvabilität. Dabei soll er unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Grundsätze insbesondere regeln: (1) das mit der Solvabilität anzustrebende Niveau des Schutzes der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen, (2) das risikotragende Kapital, das Zielkapital und deren Ermittlung, einschliesslich der Anforderungen für die anzuwendenden Modelle und (3) die Schwellenwerte, bei deren Unterschreiten die FINMA Massnahmen nach Artikel 51 VAG ergreifen kann. Weiter kann der Bundesrat weitere als die in Artikel 9a Absatz 3 VAG genannten Risikokategorien als relevant erklären. Die in diesem Sinne neu formulierte Gesetzesgrundlage zur Solvenz führt dazu, dass der 3. Titel in der AVO komplett überarbeitet und neu strukturiert werden muss.
Art. 21 Ziel des Schweizer Solvenztests
Zu den vom VAG verfolgten Zielen (vgl. Art. 1 Abs. 2 VAG) gehört primär der Schutz der Versicherten vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen. Der SST ist eines der aufsichtsrechtlichen Instrumente, die – in Form einer Anforderung an die Höhe des Kapitals der Versicherungsunternehmen – einen Beitrag zu diesem Schutz leisten. Das Insolvenzrisiko besteht darin, dass es zu einer Sanierung oder zum Konkurs des Versicherungsunternehmens kommen kann.
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