Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
kann, d.h. ohne neue Versicherungsverpflichtungen einzugehen. Die Ansprüche der Versicherten sind in der Regel am Ende des Jahres nicht beglichen, sondern bestehen zumindest zum Teil auch in späteren Zeitspannen. Während diesen zukünftigen Zeitspannen soll dasselbe Schutzniveau gelten, also weder ein höheres (das wäre zu teuer) noch ein tieferes (das gäbe den Versicherungsunternehmen Fehlanreize, Zahlungen in die Zukunft zu schieben). Aus diesem Grund verlangt Absatz 2, dass das Versicherungsunternehmen am Ende des ersten Jahres genügend Vermögenswerte besitzen soll, um die Ansprüche unter Aufrechterhaltung des Schutzniveaus «regulär» zu erfüllen.
Der Begriff «regulär erfüllen» hat dabei folgenden Hintergrund: Grundsätzlich ist die Erfüllung der vertraglich festgelegten Ansprüche der Versicherten insbesondere gefährdet, wenn es aufgrund einer Insolvenzgefahr zu Sanierung oder Konkurs kommt, weil in einem solchen Fall der Bestand des Versicherungsvertrags möglicherweise nicht gewahrt ist und die versprochenen Leistungen nicht im Umfang des Schutzniveaus vollumfänglich erfüllt werden können. In diesem Sinn sind im SST zum Schutz der Ansprüche der Versicherten indirekt auch die vertraglich festgelegten Ansprüche der anderen Gläubigerinnen und Gläubiger zu berücksichtigen, unter Anerkennung einer allfälligen vertraglich festgelegten risikoabsorbierenden Wirkung. Letzteres ist insbesondere für risikoabsorbierende Kapitalinstrumente (Art. 37 E-AVO) relevant. Diese zählen zu den verlustabsorbierenden Mitteln (Art. 9a Abs. 2 VAG) und können, nach Genehmigung der FINMA und sofern sie nicht im Zielkapital berücksichtigt werden und innerhalb der Anrechenbarkeitsbegrenzungen von Artikel 35 E-AVO, an das risikotragende Kapital angerechnet werden.
Im SST wird nur auf die marktkonforme Bewertung und Überschuldung in der SST-Bilanz abgestellt. Die marktkonformen Werte bzw. Marktwerte der Aktiven und Verbindlichkeiten sind relevant, um eine reguläre Abwicklung der garantierten Ansprüche aus Versicherungsverträgen im Rahmen des durch den SST vorgegebenen Schutzniveaus zu gewährleisten. Sie kommen insbesondere bei Liquidation und bei Weiterführung der Verträge durch Übertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen, auch im Rahmen einer Sanierung, zum Tragen. Insolvenzgefahr als Auslöser insbesondere für Sanierung oder Konkurs (Art. 51a VAG) wird im SST nicht berücksichtigt. Damit muss im SST die statutarische Bilanz nicht modelliert werden. Selbstverständlich müssen die Versicherungsunternehmen die statutarische Bilanz im Rahmen des allgemeinen Risikomanagements (bspw. Own Risk and Solvency Assessment ORSA) einem angemessenen Monitoring unterziehen.
Art. 23 Berücksichtigung von Neugeschäft bei der Solvabilitätsbestimmung
Die FINMA kann einem Versicherungsunternehmen auf Antrag erlauben, bei der Bestimmung der Solvabilität zusätzlich zur Erfüllung der Ansprüche der Versicherten ohne Neugeschäft ab Ende der 12 Monate ab Stichtag auch zu berücksichtigen, dass am Ende der 12 Monate in gewissen Situationen weiterhin Neugeschäft geschrieben werden kann. Die FINMA wird dies insbesondere dann zulassen, wenn das Versicherungsunternehmen über fortgeschrittene Modellierungstechniken verfügt. Auf jeden Fall bleibt aber als Voraussetzung bestehen, dass eine geordnete Abwicklung, d.h. eine Erfüllung der Ansprüche der Versicherten ohne Neugeschäft unter fortgeführter Einhaltung des Schutzniveaus sichergestellt ist.
Gliederungstitel vor Art. 24
2. Kapitel: Marktkonforme Bewertung
Art. 24 Begriff des marktkonformen Werts
Absatz 1
Die Bestimmung nimmt die in Artikel 9a Absatz 1 VAG angedeutete Vorgabe auf, wonach die Bewertung der im SST verwendeten Gesamtbilanz für gewisse Positionen zu Marktwerten erfolgt, namentlich für Aktiven, deren Marktwert gemäss Artikel 26 E-AVO verlässlich ist. Der erste Satz ist eine kleinere Umformulierung des Wortlauts im bisherigen Anhang 3 (Ziff. 1 Abs.
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