Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

1 und Ziff. 2 Abs. 1). Dabei wird anstelle des Begriffs «sicherer Marktwert» der im FINMA-RS 2017/315 Rz 31 verwendete Begriff des «verlässlichen Marktwerts» verwendet, da der Begriff «sicherer Marktwert» missverständlich sein kann.

Absatz 2

Hier wird ohne inhaltliche Änderung festgelegt, dass die Bewertung von Bilanzpositionen auf der Aktiv- und Passivseite, deren Marktpreis nicht verlässlich ist, mit einem Bewertungsmodell erfolgt. Diese Aussage entspricht dem bisherigen Anhang 3 (Ziff. 1 Abs. 2), wobei der Begriff Bewertungsmodell bisher in FINMA-RS 2017/3 Rz 32 verwendet wird. Bewertung bezieht sich sowohl auf die Bewertung zum Stichtag, relevant für Kernkapital und risikotragendes Kapital, als auch auf die Bewertung am Ende der 12 Monate ab Stichtag, die für das Zielkapital relevant ist. Zum Stichtag erfolgt die Bewertung für die zum Stichtag vorliegende Situation und am Ende der 12 Monate für die unterschiedlichen Situationen, die sich aus den möglichen Entwicklungen über die 12 Monate ab Stichtag ergeben und zu denen insbesondere Stresssituationen gehören.

Art. 25 Grundsatz

Die Bestimmung formuliert etwas expliziter das im bisherigen Anhang 3 (Ziff. 2 Abs. 3 Bst. b) ausgedrückte Grundprinzip für die Ermittlung des marktkonformen Werts, ohne auf spezifische Bilanzpositionen einzugehen. Dargestellt wird die aktuelle Aufsichtspraxis mit kleineren Umformulierungen (FINMA-RS 2017/3 Rz 30 und bisheriger Anhang 3 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. c).

Anders als in besagter Rz 30 wird hier zur Klarheit von «aktuellsten Daten und Informationen» anstatt von «aktuellsten Informationen» gesprochen. In der im SST beabsichtigten Stichtagbetrachtung nehmen die aktuellsten Daten und Informationen eine zentrale Rolle ein.

Ebenfalls wird neu nicht mehr auf «liquide und transparente», sondern auf «transparente» Finanzmärkte verwiesen, weil hier ein umfassendes Prinzip für marktkonforme Bewertung formuliert wird. Dies schliesst insbesondere auch die Bewertung illiquider Positionen ein, insbesondere illiquider Aktiven. Dazu lässt sich in der Praxis nicht ausschliesslich auf Daten und Informationen aus liquiden Finanzmärkten abstützen. Beispiele sind Volatilitätskalibrierung von gewissen Aktiven, Zuschlag für Illiquidität in einer Discounted Cashflow (DCF)-Diskontrate zur Bewertung illiquider Aktiven wie Immobilien, etc. Anforderungen an die Bewertung spezifisch von Aktiven mit Bewertungsmodellen finden sich in Artikel 28 E-AVO. In Bezug auf den «Widerspruch zu den aktuellsten Daten und Informationen» besteht bei illiquiden Daten und Informationen jedoch ein breiterer Toleranzbereich; liquide Daten und Informationen sind demgegenüber stärker einschränkend.

Art. 26 Bewertung von Aktiven

Absätze 1 und 2

Grundsätzlich ist der Marktwert von Aktiven verlässlich, wenn diese zum Marktwert verkauft oder gekauft werden können. Hier wird spezifiziert, unter welchen Voraussetzungen ein Marktwert als verlässlich angesehen werden kann. Die Definition stützt sich auf FINMA-RS 2017/3 Rz 31 und verwendet den in der Finanzmarktregulierung mittlerweile eingeführten Begriff der «Wertpapierhäuser» anstelle von «Effektenhändlern». Ein verlässlicher Marktwert von Aktiven sollte insbesondere insoweit «einheitlich» sein, als die Preise verschiedener Transaktionen der Aktiven für verschiedene Gegenparteien zur selben Zeit ungefähr dieselbe Höhe haben.

Absatz 3

Der marktkonforme Wert von Aktiven mittels Bewertungsmodellen soll gleich wie der Wert von Aktiven mit verlässlichem Marktwert in einem Kauf- oder Verkaufspreis bestehen. Das Bewertungsmodell für Aktiven soll je nach Anwendung einen Wert liefern, zu dem das Versicherungsunternehmen die Aktiven kaufen oder verkaufen kann. Dazu sind allfällige Prämien, die

15 FINMA Rundschreiben 2017/3 Schweizer Solvenztest SST vom 9. Dezember 2016 Seite 16 von 87