Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Markteilnehmer als Kompensation für die entsprechenden Risiken und insbesondere Illiquidität (Illiquiditätsprämien) verlangen würden, angemessen zu berücksichtigen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Bewertung nicht zu einer Inkonsistenz zum vorgegebenen Schutzniveau führt. Dies bedeutet nicht, dass die Bewertung in der Bilanz zum Stichtag konservativ sein soll; sie soll vielmehr der jeweiligen Situation realistisch entsprechen. Absatz 2 stellt etablierte Praxis dar, die Formulierung entspricht dem ersten Satz von FINMA-RS 2017/3 Rz 32.

Art. 27 Bewertung von Verbindlichkeiten

Eingeschlossen in den hier erfassten Verbindlichkeiten sind Versicherungsverpflichtungen, deren Bewertung in Artikel 30 E-AVO weiter ausgeführt wird. Der Text entspricht der bisherigen Praxis und ist vom FINMA-RS 2017/3 Rz 32, zweiter Satz, abgeleitet. Es geht insbesondere um eine prinzipienbasierte Festlegung des Werts der übrigen Verbindlichkeiten. Dazu findet sich in der bisherigen AVO in Anhang 3 lediglich in Ziff. 3 Abs. 1 eine Bemerkung zur Korrektur des Werts um den Effekt der eigenen Bonität (vgl. Artikel 29 E-AVO).

Art. 28 Modelle zur Bewertung von Aktiven

Konsistent mit der bisherigen Formulierung im bisherigen Anhang 3 (Ziff. 2 Abs. 3) bezieht sich dieser Artikel auf die marktkonforme Bewertung von Aktiven mit Bewertungsmodellen.

Absatz 1

Buchstabe a entspricht dem bisherigen Anhang 3 (Ziff. 2 Abs. 3 Bst. a). Bei Aktiven, die im Zusammenhang mit (Rück-)Versicherungsverträgen oder Versicherungsrisiko stehen (bspw. Rückversicherungsforderungen, ILS-Anlagen), gelten für die Bewertung des Versicherungsrisikoaspekts auch aktuarielle Methoden als finanzmathematisch anerkannt.

Buchstabe b entspricht inhaltlich dem bisherigen Anhang 3 (Ziff. 2 Abs. 3 Bst. b). Der Bezug auf beobachtbare Markgrössen stellt die Verbindung zu Artikel 25 E-AVO her, wobei mit «beobachtbar» die objektive Nachvollziehbarkeit der verwendeten Daten betont wird. Die Marktgrössen müssen jedoch nicht notwendigerweise liquid sein. Dies würde eine zu grosse Einschränkung darstellen, da es bei der Bewertung mit Modellen um Aktiven ohne verlässliche Marktwerte geht, die also nicht liquide gehandelt werden.

Absatz 2

Diese Norm ist identisch zum bisherigen Anhang 3 (Ziff. 2 Abs. 3 Bst. c).

Art. 29 Berücksichtigung des Ausfallrisikos

Die beiden Absätze dieses Artikels entsprechen bisheriger Praxis und sind Umformulierungen von FINMA-RS 2017/3 Rz 44 und dem bisherigen Anhang 3 (Ziff. 3 Abs. 1 zweiter Satz) (siehe auch FINMA-RS 2017/3 Rz 45).

Absatz 1

Für die Bewertung von Aktiven ist das Ausfallrisiko der Gegenparteien zu berücksichtigen, weil dieses sowohl für einen allfälligen Verkaufspreis als auch für eingehende Cashflows relevant ist. Dabei sind das Ausfallrisiko und andere Risiken konsistent mit Artikel 26 Absatz 2 E-AVO über einen Abschlag zu bewerten, der der von einem Markteilnehmer verlangten Kompensation für die Risiken entspricht. Zur konkreten Umsetzung dieser Anforderung in einem Modell bestehen verschiedene finanzmathematisch anerkannte Techniken (insbesondere explizite Risikoprämie oder Wahl eines passenden Bewertungsmasses).

Absatz 2

Im Vergleich zum bisherigen Anhang 3 (Ziff. 3 Abs. 1 zweiter Satz) gilt die Bestimmung für alle Verbindlichkeiten anstatt nur für die «übrigen» und sie schliesst zur Klarheit auch ausgehende Zahlungsströme ein; beide Punkte sind analog zu FINMA-RS 2017/3 Rz 45. Zur Klarstellung und konsistent mit Artikel 37 E-AVO werden auch risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die

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