Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Absatz 2

Diese Norm entspricht der bisherigen in Anhang 3 (Ziff. 3 Abs. 2 erster Satz).

Absatz 3

Hier wird die Berechnung des bestmöglichen Schätzwerts (Best Estimate) dargestellt. Der erste Satz entspricht weitgehend dem zweiten Satz des bisherigen Anhangs 3 (Ziff. 3 Abs. 2), wobei konsistent mit Artikel 21 E-AVO von «garantierten» anstelle von «vertraglich zugesicherten» Zahlungsflüssen gesprochen wird, ohne dass damit eine Praxisänderung beabsichtigt ist. Insbesondere soll im Standardmodell an der teilweise vereinfachenden Praxis der Nichtberücksichtigung gewisser Überschüsse für das Schweizer Geschäft festgehalten werden.

Der zweite Satz entspricht FINMA-RS 2017/3 Rz 49, wobei die dortige Formulierung stufengerecht und konziser formuliert wird. Es werden die Zahlungsflüsse spezifiziert, die im bestmöglichen Schätzwert zu berücksichtigen sind. Insbesondere wird der bestmögliche Schätzwert durch den Ausschluss von Kapitalkosten als Teil des Werts der Versicherungsver-pflichtungen nach Artikel 30 Absatz 1 E-AVO vom Mindestbetrag nach Absatz 4 abgegrenzt.

Beim bestmöglichen Schätzwert wird neu von «risikolos diskontierten» anstelle von «mit einer risikolosen Zinskurve diskontierten» Zahlungsflüssen gesprochen. Diese Änderung verallgemeinert die bestehende Regelung in der AVO entsprechend der aktuellen Praxis. Während sich die alte Formulierung auf eine Zinskurve für risikolose Anleihen bezieht, erlaubt die neue Formulierung nunmehr zusätzlich insbesondere auch die Diskontierung mit einem Diskontfaktor gegeben durch einen sehr kurzfristigen, risikofreien Savings-Account, der stochastisch in die Zukunft projiziert wird. Dies entspricht der breit ausgeübten Auslegung des bestmöglichen Schätzwerts bei der Verwendung von sogenannten Economic Scenario Generators (ESG). Im Lebensversicherungsbereich wurde diese Auslegung oft und wird teilweise auch heute unter der Bezeichnung «risikoneutrale Bewertung» von den Versicherungsunternehmen selbst angewendet. Sie ist grundsätzlich im Standardmodell Leben ausser bei Nichtmaterialität zu verwenden. Besonders wichtig sind diese ESG-basierten Bewertungsmodelle insbesondere bei substantiellen finanzmarktsensitiven Garantien, wie sie beispielsweise bei variablen Annuitäten vorliegen.

Die wichtigste Familie von ESG-basierten Bewertungsmodellen wird als «risikoneutrale Bewertung» bezeichnet. Dabei wird der Erwartungswert bezüglich eines Bewertungsmasses berechnet, das zusammen mit dem risikolosen Savings-Account eine mathematische Bedingung erfüllt. Diese Bedingung verlangt, dass alle diskontierten Tradeables (Aktiven, bei denen angenommen werden kann, dass sie auf tiefen und liquiden Märkten laufend gehandelt werden) sogenannte (lokale) Martingale darstellen. Dabei soll der ESG, der den Markt der Tradeables modelliert, auf einer finanzmathematisch anerkannten Methode basieren. Daraus ergibt sich insbesondere bei verschwindend kleinem Versicherungsrisiko ein zu den Bewertungsprinzipien für Aktiven konsistentes Vorgehen. Im Allgemeinen sind natürlich auch Versicherungsrisikofaktoren relevant, weshalb das Bewertungsmass deutlich allgemeiner als die Bewertungsmasse aus der Finanzmathematik sein kann.

Die Komplexität und Vielfalt möglicher ESG-basierter Bewertungsmodelle kann sehr hoch sein. Insbesondere können allenfalls auch sogenannte Changes of Numéraire zulässig sein, die bspw. für Währungswechsel, Vereinfachungen in der Bewertung oder bei gewissen realworld-Bewertungsansätzen relevant sein können. Daher sind die ESG-basierten Bewertungsmodelle für Versicherungsverpflichtungen wie in der bisherigen Praxis weiterhin in jedem Fall durch die FINMA bewilligungspflichtig, sofern sie nicht dem ESG eines Standardmodells entsprechen.

Die neue Formulierung enthält die alte als Spezialfall: Der bestmögliche Schätzwert (unter «risikoneutraler Bewertung») lässt sich schreiben als Summe der mit einer risikolosen Zinskurve diskontierten, unter dem real-world-Wahrscheinlichkeitsmass erwarteten Cashflows, wenn die Versicherungscashflows unabhängig von den Finanzmärkten sind und eine zusätz-

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