Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
im Zielkapital berücksichtigt werden, aufgeführt. Schliesslich wird neu klarer dargestellt, dass das eigene Ausfallrisiko (in der unten ausgeführten präzisierten Definition) auch bei risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten, die an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden darf. Dabei kann das eigene Ausfallrisiko bei solchen risikoabsorbierenden Instrumenten jedoch in der Praxis in typischen Fällen aus Wesentlichkeitsgründen vermutlich vernachlässigt werden, wodurch diese Instrumente mit ihrem Marktwert (falls verlässlich) bewertet werden können. Diese Punkte werden unten genauer ausgeführt.
Für risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden, wird zwischen der Berücksichtigung der eigenen Bonität und des eigenen Ausfallrisikos unterschieden. Bei diesen risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten ist die Berücksichtigung der eigenen Bonität ein essenzielles Element der risikoabsorbierenden Auswirkung. Der entsprechende Vertrag enthält Bestimmungen, die primär bei sich verschlechternder Bonität (d.h. bei Verschlechterung des finanziellen Zustands des Versicherungsunternehmens) eine die Verbindlichkeit reduzierende Auswirkung haben. Insbesondere kommt es zu Abschreibung, Wandlung oder Aufschub, wenn der SST-Quotient eine bestimmte Grenze unterschreitet.
Hingegen soll in der Bewertung von Verbindlichkeiten allgemein das eigene Ausfallrisiko im engeren Sinn (das Risiko, dass eine vertraglich fällige Zahlung nicht oder nur teilweise geleistet wird, sei es wegen Liquiditätsproblemen, Überschuldung, oder fehlendem Zahlungswillen) nicht berücksichtigt werden. Ansonsten ergäbe sich kein Wert, der den Aufwand für die Erfüllung der Verbindlichkeiten reflektiert und zur Feststellung verwendet werden kann, ob die Aktiven für die der Gegenpartei zugesicherte Erfüllung ausreichend sind.
Bei risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten hat der Ausfall des Versicherungsunternehmens eine eingeschränkte Bedeutung: Drohen Liquiditätsprobleme oder Überschuldung des Versicherungsunternehmens, so wird ein zulässiges risikoabsorbierendes Kapitalinstrument aufgrund seiner Vertragsausgestaltung abgeschrieben, gewandelt oder aufgeschoben. Somit führen solche risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nicht zu einem Ausfall des Versicherungsunternehmens. Zu einem Ausfall kann es somit nur aus fehlendem Zahlungswillen kommen, d.h. wenn das Versicherungsunternehmen eine vertraglich vereinbarte Zahlung in Verletzung der Vertragsbedingungen nicht leistet. In der Praxis dürfte das entsprechende Ausfallrisiko in typischen Fällen vermutlich als ausreichend klein angesehen werden können, dass es aus Wesentlichkeitsgründen in der Bewertung vernachlässigt werden kann. Folglich kann in diesen Fällen für angerechnete, bzw. berücksichtigte risikoabsorbierende Kapitalinstrumente zur Festlegung des marktkonformen Werts einfach der Marktwert (falls verlässlich) ohne Anpassungen verwendet werden.
Art. 30 Bewertung von Versicherungsverpflichtungen
Absatz 1
Die Bestimmung regelt die marktkonforme Bewertung von Versicherungsverpflichtungen in Konkretisierung der allgemeinen Definition für Verbindlichkeiten (Art. 27 E-AVO). Dabei wird eine Verbindung zu Artikel 21 E-AVO hergestellt: Bei der marktkonformen Bewertung von Versicherungsverpflichtungen geht es um die Erfüllung der garantierten Ansprüche der Versicherten aus Versicherungsverträgen unter einer fortgeführten Einhaltung des Schutzniveaus des SST im Sinne von Artikel 22 E-AVO. Da das Schutzniveau im SST jeweils nur über eine Einjahresperiode gefordert ist, kann das effektive Schutzniveau für langfristige Ansprüche über die ganze Zeitperiode deutlich reduziert sein.
Die marktkonforme Bewertung der Versicherungsverpflichtungen im SST ist kein theoretisches Konstrukt. Vielmehr entspricht der Wert dem konkreten finanziellen Aufwand, um die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus den Ansprüchen der Versicherten aus Versicherungsverträgen ergeben, «in genügend vielen Fällen» (d.h. gemäss Schutzniveau) zu produzieren (Produktionskosten). In dieser Produktion wird im Allgemeinen auch Kapital verwendet, wodurch in den Produktionskosten auch Kapitalkosten enthalten sind.
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