Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

liche Annahme an das Bewertungsmass getroffen wird. Da die risikolose Zinskurve zum Bewertungszeitpunkt bekannt ist, kann die Diskontierung in den (bedingten) Erwartungswert hineingezogen werden, was in etwa der bisherigen AVO-Formulierung entspricht unter der Annahme, dass die Erwartungswerte real-world ermittelt werden, was bisher nicht spezifiziert wurde.

Absatz 4

Die neue Bestimmung berücksichtigt Elemente der bisherigen Regelung (Art. 41 Abs. 3 und FINMA-RS 2017/3 Rz 51 und 52).

Mit dem Begriff der Kapitalkostenrückstellung wird verdeutlicht, dass der Mindestbetrag neben dem bestmöglichen Schätzwert ein integraler Teil der Rückstellung für die Ansprüche der Versicherten ist. Damit die Kapitalkostenrückstellung für die Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen durch das Versicherungsunternehmen selbst ausreichend ist, muss die Finanzierung (Entschädigung und allfällige Aufnahme) von risikotragendem Kapital während der ganzen Zeitspanne sichergestellt sein, während der garantierte Ansprüche von Versicherten aus zum betrachteten Zeitpunkt eingegangenen Versicherungsverträgen bestehen.

Der Mindestbetrag wird neu stufengerecht in der Aufsichtsverordnung definiert. Damit wird die bestehende Praxis nicht in Frage gestellt, sondern das Vertrauen in diese geschützt. Sollte in Zukunft Bedarf bestehen, die Praxis zu präzisieren, zu modifizieren oder weiterzuentwickeln, würde dies im Rahmen einer Gesamtwürdigung und gemäss bester späterer Erkenntnis wiederum auf der dafür passenden Regulierungsstufe erfolgen.

Der Mindestbetrag enthält die Kapitalkosten, die für jede künftige Einjahresperiode benötigt werden, um risikotragendes Kapital finanzieren zu können, das dem Zielkapital für die entsprechende Einjahresperiode entspricht (so, dass das Schutzniveau im SST eingehalten ist). Der Mindestbetrag am Ende der 12 Monate ab Stichtag bezieht sich in der bestehenden Praxis auf eine Situation, in der kein Neugeschäft geschrieben wird und die Anlagen so umgeschichtet werden, dass kein vermeidbares Markt- und Kreditrisiko eingegangen wird. In der bestehenden Praxis sind die Kapitalkosten für eine Einjahresperiode gleich dem entsprechenden Zielkapital multipliziert mit der dazu passenden Kapitalkostenrate.

Der Mindestbetrag ergibt sich aus grundsätzlich stochastischen künftigen Zielkapitalbeträgen und dazu passenden Kapitalkostenraten. Damit wird eine präzise Berechnung des Mindestbetrags zu einer Herausforderung und es stellt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip die Frage, welche Vereinfachungen möglich sind, ohne die Erfüllung des Schutzniveaus zu beeinträchtigen. FINMA-RS 2017/3 Rz 52 besagt, dass ohne abweichende Vorgabe der FINMA der Mindestbetrag zu einem Zeitpunkt mit folgender Vereinfachung berechnet werden kann: Der Mindestbetrag ist die Summe der Barwerte der Kapitalkosten über alle künftigen Jahre der Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen durch das Versicherungsunternehmen selbst unter der zu diesem Zeitpunkt erwarteten Entwicklung. Bei dieser Vereinfachung wird also anstelle der vielen möglichen Entwicklungen nur die zu dem Zeitpunkt erwartete Entwicklung berücksichtigt. Es handelt sich also um nur einen einzigen Pfad in die Zukunft, wodurch in diesem Fall die Zielkapitalbeträge und die Kapitalkosten zum betrachteten Zeitpunkt deterministisch sind.

Art. 31 Zinskurven

Absätze 1 und 2

Die Bestimmungen stützen sich auf die Delegationsnorm von Art. 9b VAG und die aktuelle Aufsichtspraxis, wie sie insbesondere in FINMA-RS 2017/3 Rz 46 festgehalten ist. Wie bisher gibt die FINMA lediglich für die wichtigsten Währungen risikolose Zinskurven vor. Für andere Währungen ist Absatz 4 massgebend.

Die von der FINMA vorgegebenen risikolosen Zinskurven (und ebenso allfällige eigene risikolose Zinskurven der Versicherungsunternehmen nach Absatz 3 und Absatz 4) sollen markt-

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