Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
konform sein und insbesondere keine unerklärlichen Abweichungen von verlässlichen, risikolosen Marktnotierungen aufweisen. Ob Abweichungen erklärlich sind, hängt davon ab, wie stark die Einschränkungen sind, die sich aus den Marktgrössen, insbesondere den Marktnotierungen, ergeben. Insbesondere können Abweichungen, die sich innerhalb des Bid-Ask-Intervalls befinden, erklärlich sein. Die Festlegung der Zinskurve ist für den Versicherungsmarkt eine absolut zentrale Frage. In Absatz 2 wird daher inhaltlich auf die auch in dieser Frage zu berücksichtigenden Ziele der Finanzmarktaufsicht nach Artikel 4 FINMAG verwiesen, namentlich den Versichertenschutz sowie die Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit des Finanz-platzes Schweiz.
Absatz 3
Hier wird die Aufsichtspraxis (FINMA-RS 2017/3 Rz 46, zweiter Satz) auf Stufe Verordnung normiert.
Absatz 4
Auch hier wird die Praxis der FINMA (FINMA-RS 2017/3 Rz 47) stufengerecht in die AVO gehoben.
Absatz 5
Hier wird im SST die Verwendung von Zinskurven, die gemäss Solvenzregulierung einer ausländischen Jurisdiktion als risikolose Zinskurven zulässig sind, für das Geschäft einer Tochtergesellschaft in dieser Jurisdiktion erlaubt. Für das Solvency-II-Regime wird davon ausgegangen, dass die Zinskurven der Anforderung genügen. Insbesondere sind damit alle Zinskurven, die gemäss EIOPA für gewisse Portfolien zulässig sind, erlaubt. Die korrekte Anwendung ist in der SST-Berichterstattung darzulegen. Eine Tochtergesellschaft nach diesem Absatz ist ein Versicherungsunternehmen, das nicht selbst SST-pflichtig ist. Absatz 5 betrifft also den Gruppen-SST von Schweizer Versicherungsgruppen und -konglomeraten und (bei einem Schweizer Versicherungsunternehmen mit Beteiligung an einem ausländischen Versicherungsunternehmen) im Beteiligungsmodell die Modellierung von ausländischen Versicherungsverträgen in dieser Beteiligung.
Gliederungstitel vor Art. 32
3. Kapitel: Risikotragendes Kapital
Art. 32 Begriffe
Dieser Artikel entspricht den bisherigen Regelungen (Art. 47 Abs. 1, Art. 48 und Art. 49) mit einigen sich insbesondere aus den neuen Artikeln 9–9b VAG ergebenden Änderungen. Die Begriffe und Ermittlungen werden von den Anrechenbarkeitsbeschränkungen nach Artikel 34 E-AVO getrennt, welcher die bisherigen Artikel 47 Absätze 2 und 3 aufnimmt. In Absatz 4 Buchstabe d wird die bisherige Formulierung «latente Liegenschaftssteuern» aus Artikel 48 Absatz 1 durch "latente[n] Grundstück- und Handänderungssteuern" ersetzt, ohne dass damit eine Praxisänderung beabsichtigt ist.
Absatz 2
Eine wichtige Änderung besteht hier darin, dass bei der Definition des Kernkapitals (wie auch der SST-Nettoaktiven in Absatz 3) der Mindestbetrag nicht mehr wie bisher (Art. 48 Abs. 1) addiert wird. Diese neue Regelung vereinfacht die Formulierung, erhöht die Vergleichbarkeit mit anderen Solvenzsystemen, führt zu einer einfacheren Definition des Zielkapitals und vereinfacht die Definition des SST-Quotienten im Vergleich insbesondere zur bisherigen nach FINMA-RS 2017/3 Rz 62.
Weiter wird neu gestattet, Tier 1-risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die gemäss Artikel 36 E-AVO von der FINMA genehmigt worden sind und die nicht im Zielkapital berücksichtigt
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