Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
werden, bis zu einem anrechenbaren Betrag (also der anrechenbaren betragsmässigen Auswirkung, die durch die in Artikel 34 Absatz 4 E-AVO definierten Anrechenbarkeitsgrenzen gegeben ist) im Kernkapital auszuweisen.
Absatz 3
Die Gesetzesrevision führt dazu, dass der neue Begriff «SST-Nettoaktiven» verwendet wird. Weiter wird neu der «Ausschluss der eigenen Unternehmenssteuerpositionen» aus der SST-Bilanz explizit erwähnt. Dies entspricht bestehender Aufsichtspraxis und war bisher in FINMA-RS 2017/3 Rz 18 (letzter Satz) und im Zusammenhang mit dem bestmöglichen Schätzwert im bisherigen Anhang 3 (Ziff. 3 Abs. 2 Bst. a Punkt 4) festgehalten.
Absatz 4
In Buchstabe d wird die bisherige Formulierung «latente Liegenschaftssteuern» aus dem bisherigen Artikel 48 Absatz 1 durch «latente[n] Grundstück- und Handänderungssteuern» ersetzt, ohne dass damit eine Praxisänderung beabsichtigt ist.
Absatz 5
Hier wird ein Teil des bisherigen Artikels 49 übernommen, aber ohne die bisherige Unterscheidung in oberes und unteres ergänzendes Kapital und ohne die Anrechenbarkeitsbeschränkungen für unteres ergänzendes Kapital. Diese Elemente werden neu in Artikel 38 E-AVO behandelt. Das ergänzende Kapital besteht neu aus dem anrechenbaren Betrag der von der FINMA genehmigten risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente (Art. 34 Abs. 6 E-AVO), die im risikotragenden Kapital angerechnet und nicht im Zielkapital berücksichtigt werden, aber nicht im Kernkapital angerechnete Tier 1-Instrumente sind.
Schematisch dargestellt ergibt sich im allgemeinen Fall unter Ausschluss von Unternehmenssteuerpositionen und den Abzügen nach Absatz 4 folgende Aufteilung des risikotragenden Kapitals in der SST-Bilanz (RAK bezeichnet risikoabsorbierende Kapitalinstrumente; die einzelnen Positionen sind nicht massstabsgetreu):
Art. 34 Anrechenbarkeit von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten
Die Bestimmung fasst neu die Anrechenbarkeitsbeschränkungen für risikoabsorbierende Kapitalinstrumente (bisherige Art. 22b, 47 und 49) zusammen.
Absatz 1
In dieser Bestimmung wird mit dem Begriff der betragsmässigen Auswirkung (vgl. den bisherigen Art. 22b Abs. 1) die Auswirkung risikoabsorbierender Kapitalinstrumente auf den SST durch Anrechnung im risikotragenden Kapital oder Berücksichtigung im Zielkapital umschrieben. Bei Anrechnung im risikotragenden Kapital wird die betragsmässige Auswirkung als der volle marktkonforme Wert zum Stichtag definiert. Das bei Anrechnung resultierende risikotragende Kapital ist damit (bis auf Auswirkungen der Anrechenbarkeitsgrenzen) dasselbe, wie wenn die so angerechneten risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente als Verbindlichkeiten nicht bestehen würden. Im Gegensatz dazu wird bei Berücksichtigung im Zielkapital die betragsmässige Auswirkung gleich der tatsächlichen Auswirkung auf das Zielkapital gesetzt. Damit wird die risikoabsorbierende Auswirkung der entsprechenden risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente in der SST-Ermittlung explizit berechnet. Ist das Schutzniveau (Art. 22 E-AVO) zum Stichtag eingehalten, so ist diese Auswirkung höchstens gleich dem marktkonformen Wert dieser Instrumente zum Stichtag.
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