Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Absätze 2–4
Hier geht es um die Anrechenbarkeit im risikotragenden Kapital von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten, die in den für den SST zum Stichtag relevanten 12 Monaten ab Stichtag ablaufen (Absatz 2) oder bei denen das ausgebende Versicherungsunternehmen eine Option zur vorzeitigen Rückzahlung hat (Absatz 3). Die beiden Absätze lassen sich mit der bisherigen Regelung (Art. 49 Abs. 3 Bst. a) vergleichen. Besteht eine Rückzahlungsoption, so wird diese potentiell während der 12 Monate ab Stichtag ausgeführt und möglicherweise ohne Ersetzung der entsprechenden risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente. Absatz 3 erlaubt dennoch (bis auf die Anrechenbarkeitsgrenzen nach den Absätzen 5 bis 7) eine volle Anrechnung der betragsmässigen Auswirkung unter folgenden Voraussetzungen: Erstens kann die Rückzahlungsoption nur dann ausgeübt werden, wenn der FINMA zuvor nachgewiesen wird, dass die Anforderungen an die Rückzahlung (Art. 37 Abs. 1 Bst. d und e E-AVO) erfüllt sind, und die FINMA diesen Nachweis genehmigt. Wird ein risikoabsorbierendes Kapitalinstrument nicht vorgängig durch ein gleich- oder höherwertiges Instrument abgelöst, so erfolgt dieser Nachweis durch eine angemessene SST-Ermittlung. Im Rahmen dieses Vorgangs findet selbstverständlich auch der allgemeingültige Grundsatz der Verhältnismässigkeit Anwendung. Zweitens werden nach Absatz 4 Auswirkungen auf den SST auch öffentlich transparent gemacht. Im Gegensatz dazu ist nach Absatz 2 bei einer verbleibenden Laufzeit von nicht mehr als 12 Monaten ab Stichtag in der Ermittlung des Zielkapitals davon auszugehen, dass zum Ende der Laufzeit eine Rückzahlung zum Nominalwert erfolgt. Die Veröffentlichung nach Absatz 4 muss nicht in der Form eines vollständigen Berichts über die Finanzlage bestehen, sondern kann sich auf die Angaben zur Solvabilität gemäss SST beschränken.
Absatz 5
Die Norm formuliert die Anrechenbarkeitsgrenze für Tier 1-risikoabsorbierende Kapitalinstrumente im Kernkapital nach Artikel 32 Absatz 2 E-AVO.
Absatz 6
Absatz 6 formuliert die Anrechenbarkeitsgrenzen für die restlichen risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente, die entweder nach Artikel 32 Absatz 5 E-AVO als ergänzendes Kapital an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden. Die Bezugsgrösse sind die SST-Nettoaktiven. Er entspricht inhaltlich bisherigem Recht (Art. 22b Abs. 1 und 47 Abs. 2).
Absatz 7
Übernimmt die bisherige Ausnahmereglung (Art. 47 Abs. 3).
Gliederungstitel vor Art. 35
4. Kapitel: Zielkapital
Art. 35 Begriff und Berechnung
Absatz 1
Die Definition des Zielkapitals entspricht der bisherigen Regelung (Art. 41 Abs.1). Es wird nur dann nach Absatz 1 berechnet, wenn keine risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente an das risikotragende Kapital angerechnet werden. In diesem Fall sind risikotragendes Kapital, Kernkapital und SST-Nettoaktiven identisch.
Das Zielkapital ergibt sich auf natürliche Weise als Konkretisierung aus den Artikeln 21 und 22 E-AVO: Es entspricht einer minimalen Ausstattung mit Kapital, bei der das Schutzniveau für die Erfüllung der Ansprüche der Versicherten aus Versicherungsverträgen eingehalten ist. Es operationalisiert damit den Zusammenhang zwischen der im SST verlangten Kapitalausstattung (und damit letztlich dem SST-Quotienten) und der Einhaltung des Schutzniveaus und stellt zudem eine Verbindung zu der für die Einhaltung des Schutzniveaus zu verwendenden
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