Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Bewertung her. Zu diesem Zweck wird die Definition des Schutzniveaus (Art. 22 E-AVO) konkretisiert, indem das Zielkapital als das minimale risikotragende Kapital (d.h. die SST-Nettoaktiven) gesetzt wird, das zum Stichtag vorhanden sein muss, damit das mit dem SST zum Stichtag zu erreichende Schutzniveau eingehalten ist. Weiter wird festgelegt, dass die Versicherten keine Einbussen auf ihren Ansprüchen erleiden, wenn das risikotragende Kapital, d.h. die SST-Nettoaktiven am Ende der 12 Monate ab Stichtag nicht negativ sind (also grob gesagt der Wert der Aktiven mindestens so gross ist wie der Wert der Verbindlichkeiten).
Eine wichtige Neuerung ergibt sich aus der geänderten Definition des risikotragenden Kapitals in Artikel 32 E-AVO, genauer des Kernkapitals im dortigen Absatz 2 und der SST-Nettoaktiven in Absatz 3. In der Definition des Zielkapitals erscheint daher der Mindestbetrag im Gegensatz zur bisherigen Regel (Art. 41 Abs. 1) nicht mehr separat, sondern wird in den SST-Nettoaktiven als Verbindlichkeit abgezogen. Es ergibt sich ein analoger Ausdruck wie in FINMA-RS 2017/3 Rz 57. Analog wird in der Formel für das Zielkapital in Absatz 2 der Mindestbetrag nicht mehr addiert. Der Begriff des Einjahresrisikokapitals aus FINMA-RS 2017/3 Rz 60 wird damit redundant.
Absatz 2
Die Norm enthält die Formel für das nunmehr stufengerecht in der AVO verankerte Zielkapital (bislang FINMA-RS 2017/3 Rz 60). Sie besagt im Wesentlichen, dass sich das Zielkapital aus der Einjahresänderung des risikotragenden Kapitals berechnen lässt. Dabei ergibt sich das risikotragende Kapital am Ende der 12 Monate ab Stichtag aus der Summe aus den SST-Nettoaktiven und den risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten (bewertet am Ende der 12 Monate ab Stichtag), die zum Stichtag an das Kernkapital oder als ergänzendes Kapital an das risikotragende Kapital angerechnet werden.
Wegen der betragsmässigen Auswirkung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten bei Anrechnung im risikotragenden Kapital (Art. 34 Abs. 1 E-AVO) ist das risikotragende Kapital dabei gerade gleich den SST-Nettoaktiven ohne die Verbindlichkeiten, die als risikoabsorbierende Kapitalinstrumente an das risikotragende Kapital angerechnet werden. Damit geht die Einjahresänderung der marktkonformen Werte dieser Verbindlichkeiten nicht in das Zielkapital ein. Somit ist sichergestellt, wie durch Artikel 37 E-AVO gefordert, dass diese Verbindlichkeiten nicht auch im Zielkapital risikomindernd berücksichtigt werden.
Um sicherzustellen, dass risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die nicht an das risikotragende Kapital angerechnet werden oder nicht von der FINMA zur Berücksichtigung im Zielkapital genehmigt sind, nicht dennoch eine risikoabsorbierende Auswirkung auf das Zielkapital entfalten, müssen diese in der Berechnung des Zielkapitals unter Ausschluss ihrer risikoabsorbierenden Eigenschaften modelliert werden. Dies ist jedoch hier nicht separat zu verlangen, weil vorstehend (Art. 29 Abs. 2 E-AVO) bereits spezifiziert ist, dass insbesondere für solche Instrumente in der Bewertung keine die Verbindlichkeiten reduzierende Auswirkungen der eigenen Bonität des Versicherungsunternehmens berücksichtigt werden.
Absatz 3
Die Norm entspricht der bestehenden Praxis, wonach Auszahlungen während der 12 Monate ab Stichtag grundsätzlich im Zielkapital zu berücksichtigen sind. Dies ist insbesondere erwähnenswert in Bezug auf risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die an das risikotragende Kapital angerechnet werden. Denn, wie oben zu Absatz 2 erwähnt, kommen diese Instrumente bei Anrechnung an das risikotragende Kapital in der Zielkapitalberechnung nicht mehr direkt als Verbindlichkeiten vor. Rückzahlungen der Kapitalforderung durch Ausübung von Rückzahlungsoptionen bei den Auszahlungen nach Absatz 3 sind von den zu berücksichtigenden Auszahlungen ausgeschlossen, wenn die entsprechenden risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente im risikotragenden Kapital angerechnet werden, weil diese separat in Artikel 34 E-AVO behandelt werden.
Seite 24 von 87