Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Art. 36 Expected Shortfall

Die Bestimmung ersetzt die Definition des Expected Shortfalls aus dem bisherigen Anhang 2

– der überarbeitet zum neuen Anhang 3 wird – und übernimmt im Wesentlichen die Praxis nach FINMA-RS 2017/3 Rz 58. Es wird davon ausgegangen, dass in der Zufallsvariablen Verluste kleine, bzw. negative Zahlen sind, dass das «untere» Quantil verwendet wird und dass der Expected Shortfall über die kleinsten Werte der Zufallsvariablen berechnet wird.

Gliederungstitel vor Art. 37

5. Kapitel: Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente

Art. 37 Anrechnung und Berücksichtigung

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Recht (Art. 22a AVO), nimmt aber neu nur noch Bezug auf den SST und nicht mehr auf Solvabilität I. Zudem werden die Anforderungen an die Anrechenbarkeit oder Berücksichtigung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten geschärft und insbesondere zwei Tiers unterschiedlicher Eigenmittelqualität eingeführt.

Absatz 1

Neu wird in dieser Revision der AVO bei den risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten sprachlich durchgehend unterschieden zwischen deren «Anrechnung» im risikotragenden Kapital und deren «Berücksichtigung» im Zielkapital (bisher Art. 46 Abs. 4).

Die Anrechnung risikoabsorbierender Kapitalinstrumente an das risikotragende Kapital umfasst neu die Anrechnung an das Kernkapital (Art. 32 Abs. 2 E-AVO) und die Anrechnung als ergänzendes Kapital (Art. 32 Abs. 5 E-AVO).

In der bisherigen Regelung bestehen keine Vorgaben für qualitativ hochstehendes regulatorisches Eigenkapital (Tier 1), im Gegensatz zur Bankenregulierung und zum Versicherungsbereich in der EU. Aufgrund von damit ebenfalls fehlender Anrechnungsprivilegien gegenüber Tier 2 besteht daher bisher ein Anreiz für qualitativ weniger hochstehende Tier 2-Instrumente. Mit dem ersten Teil von Buchstabe c werden neu qualitativ höherstehende Tier 1-Instrumente eingeführt. Damit wird das Spektrum der Refinanzierungsmöglichkeiten der Versicherungsunternehmen ausgeweitet.

In Buchstabe c wird präzisiert, dass die Anforderungen an Tier 1- oder Tier 2-Instrumente im Vertrag zu diesen Instrumenten enthalten sein müssen. Unter Vertrag sind alle Dokumente und Regelungen zu verstehen, die für das risikoabsorbierende Kapitalinstrument rechtlich relevant sind. Die rechtliche Ausgestaltung der Vertragsbeziehung zwischen dem Versicherungsunternehmen und den Anleihens- oder Darlehensgläubiger kann je nach Emissionsstruktur und Charakter des Instrumentes naturgemäss unterschiedliche Formen aufweisen. Zweck der Regelung ist, dass sämtliche Ausgabeformen die Anforderungen erfüllen müssen.

Tier 1-Instrumente haben keinen festen Rückzahlungstermin (Verweis auf Art. 38 Abs. 1 E-AVO). Sie fallen bei Eintritt vertraglich definierter Ereignisse (Trigger), mindestens jedoch bei Unterschreiten der Schwelle von 80% des SST-Quotienten und bei Insolvenzgefahr sowie bei Entzug der Bewilligung entweder durch vollständige Forderungsreduktion weg oder werden in statutarisches Eigenkapital gewandelt. Die Insolvenzgefahr bezieht sich auf den Rechtsträger und dessen statutarische Bilanz. Sie wird definiert als begründete Besorgnis, dass ein Versicherungsunternehmen überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat (Art. 53 Abs. 1 VAG und Art. 51a VAG). Der Entzug der Bewilligung richtet sich nach Art. 37 FINMAG und hat die Liquidation zur Folge. Wird ein Trigger ausgelöst, so bewirkt dies eine vollständige Forderungsreduktion oder eine vollständige Wandlung in statutarisches Eigenkapital. Wird im Vertrag Wandlung vorgesehen, so hat das Versicherungsunternehmen vorgängig sicherzustellen, dass genügend Aktien für die Wandlung zur Verfügung stehen.

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