Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Tier 2-Instrumente haben keinen festen Rückzahlungstermin oder eine ursprüngliche Laufzeit von mindestens fünf Jahren (Verweis auf Art. 38 Abs. 2 E-AVO). Das Versicherungsunternehmen ist bei Eintritt eines Triggers, mindestens jedoch bei Unterschreiten der Schwelle von 100% des SST-Quotienten und bei Insolvenzgefahr berechtigt und verpflichtet, die Zahlung der Kapitalforderung und fälliger Schuldzinsen aufzuschieben. Dies entspricht der bisherigen Regelung und Praxis. Neu wird zusätzlich verlangt, dass die Voraussetzungen von Art. 51a Abs. 4 VAG erfüllt sind. Diese zentrale, im Rahmen der parlamentarischen Beratung eingefügte, gesetzliche Neuerung beseitigt eine Überschuldung in der dafür relevanten Bilanz ausgelöst durch von der FINMA genehmigte risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, insbesondere unter der Voraussetzung, dass Kapitalforderung und Zinszahlungen aus diesen risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten im Fall der Liquidation, des Konkurses oder der Sanierung gegenüber allen nichtnachrangigen Forderungen und allen nicht an das Zielkapital oder an das risikotragende Kapital gemäss Art. 9a VAG anrechenbaren nachrangigen Forderungen im Rang nachgehen. Der bisher mögliche Rangrücktritt vermochte die Überschuldungsbilanz nicht zu beseitigen. Damit konnte bei den bisherigen risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten auch der Konkurs nicht verhindert werden. Mit der Neuregelung wird die Qualität der Tier 2-Instrumente im Interesse der Versicherten und auch der Versicherungsunternehmen deutlich verbessert.
Buchstabe d hat eine redaktionelle Verbesserung und Klarstellung erfahren, indem neu präzisiert wird, dass nicht die Initiative bezogen auf die vorzeitige Rückzahlung der Kapitalforderung ausschlaggebend ist, sondern die Zustimmung des Versicherungsunternehmens. Der nicht eindeutige Begriff des Inhabers wird weggelassen. Der materielle Gehalt ist gegenüber der bisherigen Regelung unverändert.
Buchstabe e wird gegenüber der bisherigen Regelung neu eingefügt. Im Vertrag muss geregelt sein, dass eine Rückzahlung eines befristeten risikoabsorbierenden Kapitalinstruments nur dann erlaubt ist, wenn sie nicht zum Unterschreiten der Schwelle von 100% des SST-Quotienten oder zu einer Insolvenzgefahr führt oder wenn das Instrument mit einem gleich- oder höherwertigen Instrument abgelöst wird. Dabei bezieht sich gleich- oder höherwertig nicht nur auf die Qualität des Instruments, sondern auch auf die betragsmässige Auswirkung im SST. Buchstabe e entspricht bestehender Praxis und dient der Klarstellung und Betonung dieses zentralen Grundsatzes.
Absatz 2
Nach dieser Bestimmung werden vertragliche Klauseln zugelassen, die die Anleihensgläubiger von Tier 1-Instrumenten nach erfolgter Abschreibung oder Wandlung an einer allfälligen späteren Gesundung des Versicherungsunternehmens partizipieren lassen. Dieser Mechanismus hat seinen Anwendungsbereich in der sogenannten Recovery Phase, immer ausserhalb einer Insolvenzgefahr. Sinkt beispielsweise der SST-Quotient unter die Schwelle von 80% und findet deswegen eine Abschreibung oder Wandlung statt, so ist eine Beteiligung der Anleihensgläubigerinnen und Anleihensgläubiger an einer allfälligen späteren Besserung der finanziellen Lage des Versicherungsunternehmens möglich, falls ihnen ein entsprechender Anspruch in den Ausgabebedingungen eingeräumt wurde. Der SST des Versicherungsunternehmens zu einem entsprechenden späteren Zeitpunkt muss auch nach Auszahlung eines solchen Betrages erfüllt sein, d.h. der SST-Quotient muss mindestens 100% betragen. Verwirklicht sich vor oder nach Unterschreitung des SST-Quotienten von 80% eine Insolvenzgefahr, so ist ein solcher Anspruch in jedem Fall ausgeschlossen. Eine Beteiligung ist mit anderen Worten ausgeschlossen, wenn die Abschreibung oder Wandlung aufgrund einer eingetretenen Insolvenzgefahr erfolgt.
Absatz 3
Nach dieser neuen Bestimmung können risikoabsorbierende Kapitalinstrumente in Tier 2 einen moderaten Anreiz zur Rückzahlung des Instruments beinhalten, solange dieser Anreiz nicht vor Ablauf von zehn Jahren ab dem Ausgabedatum wirkt. Dies entspricht der heutigen Praxis und erhöht die Flexibilität bei der Ausgestaltung des Vertrages, ohne dass der Charakter des Instruments per se beinträchtig wird.
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