Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Absatz 4

Entspricht der bisherigen Regelung.

Art. 38 Laufzeit

Die Bestimmung ergibt sich aus dem bisherigen Artikel 49, wobei anstatt wie dort von oberem und unterem ergänzendem Kapital hier neu von Tier 1-, bzw. Tier 2-risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten gesprochen wird. Da die Laufzeit neu nach Artikel 37 E-AVO hier nicht mehr das einzige Unterscheidungskriterium ist, kann es auch Tier 2-Instrumente geben, die keinen festen Rückzahlungstermin haben. Dies wird in Absatz 2 in Anpassung gegenüber dem bisherigen Artikel 49 präzisiert.

Die bisherigen Anrechenbarkeitsbeschränkungen werden gestrichen. Der bisherige Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe b wird durch Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d E-AVO hinfällig. Der bisherige Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a wird durch Artikel 34 E-AVO ersetzt.

Gliederungstitel vor Art. 39

6. Kapitel: SST-Quotient

Art. 39 Begriff

Die Bestimmung hebt den Begriff des bislang in FINMA-RS 2017/3 Rz 62 geregelten SST-Quotienten entsprechend seiner grossen Bedeutung auf Stufe AVO und passt ihn an die neuen Definitionen von risikotragendem Kapital und Zielkapital an. Die Anpassung erfolgt zusammen mit den ebenfalls in die AVO übernommenen Bestimmungen zu den Interventionsschwellen.

Im Fall eines negativen Zielkapitals kann kein SST-Quotient ausgewiesen werden, weil dieser bei einem positiven risikotragenden Kapital negativ würde und nicht vom Fall eines positiven Zielkapitals und einem negativen risikotragenden Kapital unterschieden werden könnte, obwohl sich die entsprechenden SST-Risikosituationen offensichtlich klar unterscheiden.

Art. 40 Ermittlung

Die Bestimmung entspricht grösstenteils dem bisherigen Art. 46a AVO. Die Absätze 2–5 entsprechen den bisherigen Art. 46 Abs. 2, 3 und 5 AVO; der bisherige Art. 46 Abs. 4 AVO wird gestrichen, da er durch den neuen Artikel 32 Absatz 5 E-AVO abgedeckt ist. Die Absätze 2–5 beziehen sich auf Kapital- und Risikotransferinstrumente. Diese können eingeteilt werden in Rückversicherungs- und Retrozessionsdeckungen, risikoabsorbierende Kapitalinstrumente (typischerweise Passivseite) und «sonstige Kapital- und Risikotransferinstrumente», insbesondere empfangene Garantien (typischerweise Aktivseite).

Absatz 1

Mit dieser einleitenden Bestimmung wird FINMA-RS 2017/3 Rz 6 stufengerecht in die AVO überführt. Die massgebenden Risiken, denen Versicherungsunternehmen ausgesetzt sind, sind Versicherungs-, Markt- und Kreditrisiken (Art. 9a Abs. 3 VAG). Der Bundesrat kann weitere Risikokategorien als relevant erklären und die FINMA im Einzelfall den Einbezug weiterer Risikokategorien verfügen (Art. 9b Abs. 2 VAG). Mit den Risikokategorien sind die relevanten Risiken gemeint, denen Versicherungsunternehmen ausgesetzt sind. Diese wirken sich namentlich auf die Positionen der SST-Bilanz des Versicherungsunternehmens aus. Damit werden insbesondere auch die in der bisherigen Regelung (Art. 46 Abs. 1) genannten, in Versicherungsverträgen eingebetteten Optionen und Garantien und weitere vom Versicherungsunternehmen abgegebene Garantien sowie Eventualverpflichtungen umfasst.

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