Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Absatz 2
Die Norm ist eine leichte Kürzung der bisherigen (Art. 46 Abs. 2) und verweist auf Absatz 3, der auch für Rückversicherung und Retrozession von Risiken relevant ist. Selbstverständlich ist auch in diesem Zusammenhang das Wesentlichkeitsprinzip zu beachten.
Absatz 3
Er entspricht dem bisherigen Recht (Art. 46 Abs. 3), formuliert Anforderungen an Ausgestaltung und Modellierung neu aber dediziert für «sonstige Kapital- und Risikotransferinstrumente» (insbesondere empfangene Garantien). Für risikoabsorbierende Kapitalinstrumente wird in Absatz 4 auf Absatz 3 verwiesen.
─ Buchstabe a ist ein stufengerecht in die AVO übernommener Teil aus dem FINMA-RS 2017/3 Rz 64. «Rechtlich bindend» und «durchsetzbar» sind so zu verstehen, dass der Vertrag erstens ein verpflichtendes Rechtsgeschäft darstellt und zweitens – illustriert am Fall der Garantie – im Garantiefall von der Garantieempfängerin auch tatsächlich durchgesetzt wird und die Garantin die versprochene Garantieleistung auszahlt. Würde dies nicht zutreffen, so läge ein klarer Missbrauch vor. Das Instrument wäre dann zu unrecht zielkapitalmindernd berücksichtigt worden. Dies hätte insbesondere aufsichtsrechtliche Konsequenzen.
─ Buchstabe b entspricht bis auf kleinere Anpassungen dem bisherigen Recht (Art. 46 Abs. 3 Bst. a).
─ Buchstabe c ersetzt den bisherigen Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b AVO, ergänzt mit Elementen aus FINMA-RS 2017/3 Rz 65. Wechselwirkungen der beschriebenen Form können eine Auswirkung auf das Ausfallrisiko der Gegenparteien haben und sollen damit grundsätzlich in der Modellierung berücksichtigt werden. Dies ist auch für Rückversicherungs- und Rezessionsdeckungen relevant. Bestehen solche Wechselwirkungen, stehen typischerweise auch detaillierte Daten und Informationen für die Modellierung zur Verfügung.
─ Buchstabe d übernimmt stufengerecht FINMA-RS 2017/3 Rz 69 in die AVO. Es geht um Wahlrechte der Versicherungsunternehmen, die in den Verträgen der Kapital- und Risikotransferinstrumente vereinbart werden. Wahlrechte sind kein essentieller, aber ein durchaus möglicher Bestandteil solcher Instrumente. Ihre tatsächliche Ausübung steht – zeitlich anschliessend an die SST-Modellierung – grundsätzlich im freien Ermessen des Versicherungsunternehmens, das daher grundsätzlich immer eine von der Modellierung abweichende Wahl treffen kann. Die Aufsicht kann im Voraus nicht beurteilen, ob die Annahmen über die Ausübung realistisch sind. Um Ungleichbehandlung zu vermeiden und Missbrauchspotential zu reduzieren, wird daher verlangt, dass die modellierte Ausübung dieser Wahlrechte die für den SST ungünstigste sein muss. Dies ist deutlich weniger eingreifend als die Alternative, solche Wahlrechte grundsätzlich nicht zu erlauben. Die Modellierungsvorgabe kann durch die Formulierung von klaren Triggern im Vertrag ohne solche Wahlrechte vermieden werden.
─ Buchstabe e hebt FINMA-RS 2017/3 Rz 70 auf die Stufe AVO. Es geht es um rechtlich bindende und durchsetzbare Verträge für Kapital- und Risikotransferinstrumente, die in der SST-Modellierung zum Stichtag zielkapitalmindernd berücksichtigt, später aber aufgehoben oder in den Bedingungen angepasst werden. In einem solchen Fall treffen die in der SST-Modellierung getroffenen Annahmen nicht mehr zu, weshalb Aufhebungen oder Anpassungen von Verträgen nur mit vorgängiger Zustimmung der FINMA möglich sind.
─ Ausgangspunkt für Buchstabe f ist die Aufsichtserfahrung, dass insbesondere bei weniger üblichen Kapital- und Risikotransferinstrumenten, die keine üblichen klassischen Rückversicherungs- und Retrozessionsdeckungen sind, und je nach Gegenpartei die risiko-, bzw. kapitalmindernde Wirkung der Instrumente nicht immer offensichtlich ist
Seite 28 von 87