Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

und sich potentiell zwischen verschiedenen Versicherungsunternehmen stark unterscheiden kann. So können bspw. Unterschiede in Bezug auf die effektive Verwertbarkeit der transferierten Vermögenswerte (auch etwa Beteiligungen an Versicherungsunternehmen) bestehen. Im Prinzip könnten solche Einschränkungen in der Wirkung durch ein sehr allgemeines Verständnis von Ausfallrisiko erfasst werden. Die Anforderung wird in Buchstabe f aber explizit formuliert, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und Ungleichbehandlungen in der Aufsichtspraxis und Missbräuche zu vermeiden. Für die Anrechenbarkeit wird nicht verlangt, dass die volle risiko-, bzw. kapitalmindernde Wirkung generell gegeben sein muss, was deutlich eingreifender wäre, sondern lediglich, dass sich allfällige Einschränkungen identifizieren und quantifizieren lassen und gegebenenfalls angemessen abgebildet werden.

Absatz 4

Entspricht dem bisherigen Recht (Art. 46 Abs. 5) mit kleineren sprachlichen Anpassungen.

Absatz 5

Die Bestimmung regelt die Anwendbarkeit von Absatz 3 für Kapital- und Risikotransferinstrumente, die unter Artikel 37 und 38 E-AVO fallen.

Art. 41 Annahmen bei der Ermittlung

Die Bestimmung hebt FINMA-RS 2017/3 Rz 8-12 stufengerecht in die AVO. Dabei handelt es sich um die Annahmen, unter denen die SST-Ermittlung die reale Welt richtig abbilden würde. Das Wissen über die reale Welt (bzw. die Risikosituation eines Versicherungsunternehmens) ist oft beschränkt. Daher ist es besonders wichtig, die Annahmen, die in der Modellierung explizit oder implizit an die reale Welt getroffen werden, zu identifizieren. Wenn diese Annahmen zutreffen, kann zumindest davon ausgegangen werden, dass das Modell die reale Welt angemessen abbildet. Damit wird eine Modellierung letztlich «verständlich».

Absatz 1

Die Annahmen sollen soweit möglich realistisch, untereinander konsistent und nicht im Widerspruch zu relevanten Daten und Informationen sein. Unsicherheiten in den Annahmen sollen transparent gemacht und, wo wesentlich, in einem angemessenen Umfang im SST berücksichtigt werden. Dies entspricht bester Modellierungspraxis im Umgang mit Unsicherheiten. Damit ist keine Änderung des SST in Richtung von konservativer Bewertung oder konservativer Modellierung basierend auf konservativen Annahmen beabsichtigt. Annahmen sollen weiterhin «bestmöglich realistische Schätzwerte» darstellen; dasselbe gilt auch für allfällige Annahmen über die Unsicherheit in den Annahmen. Es wäre im Hinblick auf die Modellierungsrealität nicht angemessen, die absolute Einhaltung dieser Anforderungen insbesondere bei der Berücksichtigung der Unsicherheiten zu verlangen. Die Anforderungen sollen bestmöglich berücksichtigt werden.

Absatz 2

Versicherungsunternehmen sollen ihre eigene SST-Ermittlung so erklären können, dass sie die (wichtigsten) zugrundeliegenden Annahmen und allfällige Inkonsistenzen unter diesen identifizieren.

Art. 42 Wesentlichkeit und Vereinfachungen

Absatz 1

Die Bestimmung übernimmt stufengerecht FINMA-RS 2017/3 Rz 15 und 16 zu Wesentlichkeit und Vereinfachungen und stellt bestehende Praxis dar. Vereinfachungen einschliesslich Vernachlässigungen sind in der SST-Ermittlung zulässig, sofern sie einzeln und gesamthaft keine wesentliche Auswirkung haben. Ein Beispiel für eine Vereinfachung ist die Bewertung einer Bilanzposition nach anerkannten Rechnungsstandards, wenn diese von marktkonformer Bewertung abweicht.

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