Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Absatz 2

Wie in der bestehenden Praxis kann eine wesentliche Auswirkung aus explizit quantitativen Gründen oder aus qualitativen Gründen bestehen. Die quantitative Wesentlichkeit wird dabei wie bisher, neben dem Über- oder Unterschreiten von Interventionsschwellen, über die relative Änderung des SST-Quotienten um einen vorgegebenen relativen Prozentsatz definiert (d.h. die Grenze ist nicht als Prozentpunkte des SST-Quotienten zu verstehen). Für die qualitative Wesentlichkeit wird die übliche Definition verwendet.

Quantitative Wesentlichkeit ist grundsätzlich gesamthaft zu erfüllen, d.h. über alle Vereinfachungen. Dies kann ein missverständliches Bild liefern, weil sich Auswirkungen einzelner Vereinfachungen mit unterschiedlichem Vorzeichen oder auf unterschiedliche Teilergebnisse gegenseitig kompensieren können. In einer solchen Situation ist potentiell die Auswirkung auf den SST-Quotienten gesamthaft nicht wesentlich, aber die Teilergebnisse sind möglicherweise nicht mehr genügend verlässlich. Insbesondere können sich grosse Auswirkungen auf das risikotragende Kapital und auf das Zielkapital kompensieren, so dass dann nicht einmal mehr die Höhe des ausgewiesenen risikotragenden Kapitals und Zielkapitals verlässlich ist. In solchen Fällen muss auf Buchstabe b zurückgegriffen werden.

Art. 43 Szenarien

Der Artikel fasst das bisherige Recht (Art. 42 Abs. 1, Art. 44 und Art. 45) zusammen. Zur Darstellung der aktuellen Praxis zu Szenarien werden aus FINMA-RS 2017/3 die Randziffern 71-75 in stufengerechter Form in der AVO erfasst. Konsistent mit der aktuellen Aufsichtspraxis werden die Regelungen für Szenarien kompakter dargestellt. Deren Bedeutung für den SST wird insofern gemindert, als dass sie nicht mehr generell neben dem Modell eine Komponente des SST darstellen, die notwendigerweise zum Zielkapital zu aggregieren ist. Damit wird die in den letzten Jahren etablierte Praxis, die nicht mehr von einer generellen Aggregationspflicht ausgeht, in der AVO verankert.

Bedeutung haben die Szenarien insbesondere im Zusammenhang mit der Abdeckung der Risikosituation durch das verwendete Modell beim Vorliegen von Risikokonzentrationen. Bei ungenügender Abdeckung der Risikosituation durch das Modell könnte bspw. die Aggregation von Szenarien eine einfache temporäre Übergangslösung darstellen, bis eine Anpassung des Modells erfolgt ist. Insbesondere können spezifische Risikokonzentrationen von Versicherungsunternehmen nicht immer in genügendem Mass durch Standardmodelle abgedeckt werden.

Absatz 1

Die Bestimmung entspricht dem bisherigen Recht (Art. 44 Abs. 1), wobei klargestellt wird, dass sich wie bisher vorgegebene Szenarien nicht notwendigerweise auf alle, sondern nur auf gewisse Versicherungsunternehmen (bspw. Schadenversicherer) auswirken.

Absatz 2

Die Bestimmung entspricht dem bisherigen Recht (Art. 44 Abs. 3) und passt es an die aktuelle Praxis an, nach der eine Änderung der vorgegebenen Szenarien bei speziellen Risikosituationen keinen vorgängigen Antrag benötigt.

Absatz 3

Die Bestimmung entspricht dem bisherigen Recht (Art. 44 Abs. 2) und ergänzt dieses um eine stufengerechte Version von FINMA-RS 2017/3 Rz 72. Weiterhin bestehen Szenarien zusätzlich zum Modell und können insbesondere zur Überprüfung der Abdeckung der Risikosituation durch das Modell dienen. Wichtig sind in diesem Zusammenhang als Elemente der Risikosituation insbesondere Extremereignisse auch über mehrere Risikokategorien und Risikokonzentrationen.

Absatz 4

Adaptiert FINMA-RS 2017/3 Rz 75 stufengerecht.

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