Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Absatz 5
Hier wird FINMA-RS 2017/3 Rz 73 und 74 (teilweise) in die AVO überführt und insbesondere auf den einen Verwendungszweck von Szenarien hingewiesen, nützliche Informationen über die Risikosituation zu geben.
Absätze 6 und 7
Übernehmen stufengerecht FINMA-RS 2017/3 Rz 74 (teilweise) und verlangen, dass Szenarien im Zielkapital zu berücksichtigen sind, wenn sie (und damit die Risikosituation) durch das Modell nicht genügend abgebildet werden. Berücksichtigt werden könnten insbesondere Aggregation, Anpassungen des Modells oder Aufschläge auf dem Zielkapital. Von der FINMA festzulegen sind sowohl allgemeine Regeln oder Prinzipien (bspw. Methode der Aggregation) als auch die Berücksichtigung im konkreten Einzelfall, in dem Absatz 6 erfüllt ist.
Sollte eine Aggregation von Szenarien infolge neuer Informationen oder aufgrund von veränderten Begebenheiten neu notwendig werden, so kann sie die FINMA nur begründet und unter Befolgung der einschlägigen Prozesse und unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Versicherungsunternehmen einleiten.
Gliederungstitel vor Art. 44
7. Kapitel: Modelle
Art. 44 Grundsatz
Die Artikel 44–47 E-AVO regeln die Verwendung von Standard- und internen Modellen und entsprechen mit wenigen formalen Anpassungen den bisherigen Artikeln 50a–50d.
Art. 45 Standardmodelle
Die Absätze1-3 enthalten einige sprachliche Präzisierungen.
Absatz 4 ist neu und entspricht bestehender Praxis, nach der die Modellierung des Kreditrisikos von Hypotheken im SST-Standardmodell auf den Vorgaben für den internationalen Standardansatz nach SA-BIZ der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 201216 basiert sein soll. Die Regelung bezieht sich aus heutiger Sicht primär auf Schweizer Hypotheken.
Art. 46 Internes Modell oder Anpassung des Standardmodells
Die Bestimmung ist gegenüber der bisherigen (Art. 50c) inhaltlich unverändert, erwähnt jedoch die zusätzliche Möglichkeit einer genehmigungspflichtigen Anpassung eines Standardmodells. Damit wird die bestehende Praxis unternehmensindividueller Anpassungen von Standardmodellen festgeschrieben, wie sie im bisher im FINMA-RS 2017/3 Rz 107 mit Anforderungen in Rz 108 und 109 eingeführt wird. Die Anforderungen werden für genehmigungspflichtige Anpassungen an Standardmodellen in der Regel weiterhin deutlich tiefer sein als für interne Modelle.
Art. 47 Wahl, Wechsel und Änderung des Modells
Die Bestimmung entspricht dem bisherigen (Art. 50d) und ändert nichts an der Aufsichtspraxis.
Absatz 1
Hier wird der Begriff «SST-Modell» aus FINMA-RS 2017/4 Rz 77 eingeführt und konsistent mit der bestehenden Praxis klargestellt, dass die FINMA auch die Verwendung eines Standardmodells mit Anpassungen anordnen kann.
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