Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Absatz 2
Der hier übernommene bisherige Artikel 50d Absatz 2 bezog sich bei seiner Entstehung 2016 auf einen bevorstehenden Wechsel von den bis dahin von vielen Versicherungsunternehmen verwendeten internen Modellen zu Standardmodellen. Dieser Wechsel ist inzwischen erfolgt und die Bestimmung kann entsprechend angepasst werden
Gliederungstitel vor Art. 48
8. Kapitel: Häufigkeit der Ermittlung und Berichterstattung betreffend den SST
Art. 48 Häufigkeit der Ermittlung
Die Bestimmung ersetzt den bisherigen Artikel 51 und erweitert ihn um zwei Absätze, die bestehender Praxis entsprechen und ein vollständigeres Bild davon ergeben, in welchen Fällen eine SST-Ermittlung erfolgt. Absatz 3 ist eine nunmehr stufengerechte Formulierung bestehender Praxis aus FINMA-RS 2017/3 Rz 186–187. Absatz 4 formuliert die bestehende Praxis, wonach bei Transaktionen, die von der FINMA zu genehmigen sind, als Teil des Genehmigungsprozesses eine näherungsweise SST-Ermittlung durchzuführen ist.
Art. 49 Datenerhebung
Absatz 1 ist bis auf sprachliche Anpassungen mit dem bisherigen Artikel 52 identisch. Absatz 2 ist eine nunmehr stufengerechte Formulierung eines Teils von FINMA-RS 2017/3 Rz 145.
Art. 50 SST-Berichterstattung
Die Regelung entspricht dem bisherigen Artikel 53, wobei er teilweise Passagen aus FINMA-RS 2017/3 Rz 154-159 übernimmt. Neu wird von der SST-«Berichterstattung» gesprochen. Dieser Begriff findet sich insbesondere in FINMA-RS 2017/3 Rz 153. Er bietet Flexibilität, falls in Zukunft andere Formen als ein SST-Bericht gewählt werden.
Art. 50a Stresstests
Stresstests können für die FINMA als integrierte Behörde zur Einschätzung der Risikosituation des Gesamtmarkts ausgesprochen nützlich sein, indem sie eine Übersicht über die wichtigsten Finanzinstitute der Schweiz liefern.
Durch die Stresstests soll auch der vorausschauende Aufsichtsdialog intensiviert werden. Die FINMA kann die Ergebnisse mit dem Management der Versicherungsgruppen und Versicherungsunternehmen thematisieren. Die aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen und die sich direkt daraus ergebenden Konsequenzen richten sich weiterhin nach dem SST. Die FINMA kann Vergleiche zwischen den Ergebnissen der Stresstests und dem für die interne Risikosteuerung als Instrument massgebenden ORSA thematisieren.
Von der Aufsicht vorgegebene Stresstests und ihre Analyse spielen auch bei internationalen Standards sowohl mikro- wie makroprudentiell eine immer bedeutendere Rolle, insbesondere im Zusammenhang mit dem erwähnten vorausschauenden Aufsichtsansatz. Die FINMA kann die Ergebnisse der Stresstests im Supervisory College und in allfälligen Crisis Management Groups thematisieren.
Obwohl die Stresstestergebnisse grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, kann es ausserordentliche Situationen geben, in denen Anforderungen von Art 22 FINMAG erfüllt sind und die FINMA eine gesetzliche Informationspflicht hat.
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