Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

9. Kapitel: Massnahmen und Interventionen

Vorbemerkungen zu den Art. 51-53

Nach Artikel 9b Absatz 1 Buchstabe c VAG regelt der Bundesrat insbesondere «die Schwellenwerte, bei deren Unterschreiten die FINMA Massnahmen nach Artikel 51 VAG ergreifen kann». Entsprechend werden in den nachfolgenden Artikeln die Interventionsschwellen aus FINMA-RS 2017/3 Rz 198-220 und die dazugehörigen Massnahmen auf AVO-Stufe gehoben.

Vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis ergeben sich gewisse Änderungen in den Interventionsschwellen, Fristen und Massnahmen. Das bisherige System ist für die effektive Umsetzung eher komplex. Das neue System ist im Vergleich dazu klarer, einfacher und besser auf die in der Praxis unterschiedlichen Situationen ausgerichtet. Es beschränkt sich auf wenige kondensierte generelle Vorgaben und gibt der FINMA gleichzeitig die Kompetenz, in begründeten Fällen von den Vorgaben abzuweichen.

Die in der bisherigen Praxis angewandten Massnahmen und von FINMA in der bisherigen Aufsichtspraxis genehmigten Massnahmenpläne sind grösstenteils auch mit dem neuen System kompatibel.

Die Aufsichtspraxis hat gezeigt, dass die individuellen Situationen bei Versicherungsunternehmen, die unter Druck geraten, oft ausgesprochen unterschiedlich sind. Insbesondere können die Massnahmen oft in kürzerer Zeit als den bisherigen Fristen durchgeführt werden. Dies kann für Versicherungsunternehmen im Hinblick auf Public Disclosure erstrebenswert sein. Würden die bisherigen längeren Fristen hingegen ohne Not voll genutzt, so wären die Versicherten unnötig lange einem zu tiefen Schutzniveau ausgesetzt und könnten gerade während dieser Periode besonders verletzlich gegenüber zusätzlichen Risiken sein.

Art. 51 Interventionsschwellen

Die Bestimmung kombiniert die Interventionsschwellen und Bereiche aus FINMA-RS 2017/3 Rz 198-202 mit Rz 203. Mit Absatz 1 wird die Verbindung zwischen der Solvabilität gemäss SST und den Schutzmassnahmen der FINMA über Interventionsschwellen hergestellt. Bezugsgrösse für die Interventionsschwellen ist wie bisher der SST-Quotient als relativ einfache und einfach zu ermittelnde Grösse. In Absatz 2 werden für die Verbindung zu den Schutzmassnahmen der FINMA nach Artikel 51 VAG neu zwei anstatt wie bisher drei Interventionsschwellen und damit drei anstatt vier «Bereiche» definiert. Der gelbe Bereich geht neu von 100% bis 33%. Der bisherige orange Bereich (80% bis 33%) entfällt.

Art. 52 Allgemeine Massnahmen

Die Bestimmung entspricht teilweise FINMA-RS 2017/3 Rz 204–205 und formuliert die allgemeinen Vorgaben an Massnahmen, insbesondere zu Dividendenzahlungen und Kapitalrückzahlungen sowie Neugeschäft, abhängig von den Bereichen nach Artikel 51 E-AVO.

Absatz 1

Unterhalb des grünen Bereichs ist das vom Bundesrat vorgegebene Schutzniveau der Versicherten nicht eingehalten. Daher sind Handlungsoptionen des Versicherungsunternehmens, insbesondere Mittelabflüsse wie Dividendenzahlungen und Kapitalrückzahlungen genehmigungspflichtig, wenn sie dazu führen würden, dass sich das Versicherungsunternehmen unmittelbar danach nicht im grünen Bereich befindet.

Absatz 2

Im gelben Bereich kann die FINMA zur Wahrung der Interessen der Versicherten unter Einhaltung der Verhältnismässigkeit und Würdigung des spezifischen Einzelfalls Massnahmen nach Artikel 51 VAG ergreifen. Darunter kann eine Einstellung des Neugeschäfts fallen. Es kann in Einzelfällen auch nötig sein, zum Schutz der Versicherten eine Abwicklung schon im gelben Bereich einzuleiten. Chancen von Portfolioüberträgen sollen rechtzeitig genutzt werden.

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