Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
men und entsprechend Finanzinstrumente emittieren können, ohne dass gegenseitige Verpflichtungen unter den verschiedenen Risikogruppen entstehen. Solche Teilvermögen sind auch etwa im Kollektivanlagengesetz bekannt, welches kollektive Kapitalanlagen mit Teilvermögen zulässt, die nur für ihre jeweiligen eigenen Verbindlichkeiten haften (Art. 92–94 KAG). Auch bei Anlagestiftungen, bei denen eine Unterteilung in verschiedene Anlagegruppen zulässig ist, werden Vermögen jeweils rechtlich gesondert behandelt. Schliesslich liegen auch dem gebundenen Vermögen von Versicherungsunternehmen, das im Sanierungs- und Konkursverfahren als Sondervermögen behandelt wird, ähnliche Überlegungen zugrunde.
Art. 111m Errichtung
Mit den Risikogruppen wurde die Möglichkeit der Segmentierung von juristischen Personen eingeführt. Eine Risikogruppe wird im Rechtsverkehr wie ein eigenständiges Unternehmen behandelt, ohne dass ihr eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Entsprechend hat eine Risikogruppe ein selbständiges Vermögen (sog. Teilvermögen), das von den Vermögen der Versicherungszweckgesellschaft und der anderen Risikogruppen getrennt ist.
Die Trennung der Vermögensmassen erlaubt es den einzelnen Risikogruppen, ihre Geschäfte unabhängig voneinander zu betreiben. Die Risikogruppen dürfen indes nur diejenigen Tätigkeiten ausüben, die in den Statuten und den Reglementen umschrieben werden.
Mangels eigener Rechtspersönlichkeit verfügen die Risikogruppen über keine eigenen Organe. Die Vertretung der einzelnen Risikogruppen gegen aussen erfolgt ausschliesslich durch die vertretungsberechtigten Personen der Versicherungszweckgesellschaft. Die zur Vertretung befugten Personen können für eine Risikogruppe alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Geschäftsbereich der jeweiligen Risikogruppe mit sich bringen kann. Nach aussen tritt die Versicherungszweckgesellschaft auf mit dem Hinweis, dass für eine bestimmt Risikogruppe gehandelt wird.
Eine Risikogruppe haftet nur mit ihren eigenen Vermögenswerten, mithin nur für diejenigen Risiken, welche ihr gemäss den Risikotransferverträgen zugeordnet werden. Die Anlegerinnen und Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag derjenigen Risikogruppe berechtigt, in die sie investiert haben bzw. an der sie beteiligt sind.
Die Natur und das Funktionieren von Risikogruppen erfordern die Einhaltung bestimmter Transparenz- und Offenlegungspflichten. Eine Risikogruppe kann deshalb nur errichtet werden, wenn die Statuten dies zulassen. Das Risikogruppenreglement muss zudem für die einzelne Risikogruppe unter anderem den Geschäftsbereich, die Organisation und Vertretung der Risikogruppe und das Teilvermögen (einschliesslich Gebühren und Kosten zulasten der Risikogruppe) definieren (Abs. 2). Den Anlegerinnen und Anlegern muss das Risikogruppenreglement in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden (Abs. 3).
Art. 111n Teilvermögen
Jedes Teilvermögen wird von den jeweiligen Anlegerinnen und Anlegern geäufnet und stellt ein eigenes Haftungssubstrat dar. Entsprechend müssen die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der einzelnen Teilvermögen eindeutig identifizierbar sein und voneinander sowie vom Gesellschaftsvermögen getrennt gehalten werden.
Wenn einem Teilvermögen die kritische Grösse fehlt (oder bspw. zum Zweck einer effizienteren Struktur), können einzelne Teilvermögen «fusioniert» bzw. vereinigt werden. Dabei müssen die Interessen der beteiligten Anlegerinnen und Anleger beachtet werden. Das Risikogruppenreglement muss das entsprechende Verfahren der Vereinigung regeln.
Art. 111o Finanzinstrumente
Jede Risikogruppe muss sich selbst finanzieren und entsprechend Finanzinstrumente ausgeben. Dabei kann eine Risikogruppe verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten vorsehen, deren Rechte und Pflichten aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit im Risikogruppenreglement beschrieben werden müssen.
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