Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Bei Versicherungszweckgesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft können zudem die Statuten vorsehen, dass auf Stufe der Gesellschaft (nicht der Risikogruppe) Finanzinstrumente ausgegeben werden, die am Vermögen und Ertrag einer definierten Risikogruppe berechtigt sind. Dabei sind Artikel 654 ff. OR sinngemäss anwendbar.

Art. 111p Anlegerversammlung

Die Anlegerinnen und Anleger bilden eine Schicksalsgemeinschaft. Diese Gemeinschaft fällt ihre Beschlüsse in der Anlegerversammlung. Für die Einberufung und Durchführung der Anlegerversammlung gelten die aktienrechtlichen Bestimmungen sinngemäss.

Die Anlegerversammlung ist befugt, in den Schranken des Gesetzes die geeigneten Massnahmen zur Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anlegerinnen und Anleger zu treffen. Die Gegenstände, über welche die Anlegerversammlung Beschluss fassen kann, sind im Gesetz, in dieser Verordnung, in den Statuten der Versicherungszweckgesellschaft oder im Risikogruppenreglement geregelt. Änderungen des Risikogruppenreglements muss die Anlegerversammlung genehmigen.

Das Stimmrecht der Anlegerinnen und Anleger richtet sich nach ihrem Anteil am Teilvermögen.

Art. 111q Anlage des Vermögens

Die Erlöse der Emission von Finanzinstrumenten können während der Dauer der Risikoübernahme angelegt werden, wobei dies in der Praxis regelmässig nach Massgabe des Risikotransfervertrages erfolgt. Die Anlagestrategie und die zulässigen Anlagen einer Risikogruppe müssen in den Anlagerichtlinien festgelegt werden. Das Oberleitungsorgan erlässt die Anlagerichtlinien.

Die Statuten müssen regeln, wer (Oberleitungsorgan, Anlegerversammlung, Risikotransfergeber) Änderungen der Anlagerichtlinien genehmigen oder zustimmen muss. Denkbar ist, dass die Statuten oder das Risikogruppenreglement die Anlegerinnen und Anlegern zur Leistung von Nachschüssen verpflichten.

Die Umsetzung der Anlagestrategie kann durch Tochtergesellschaften erfolgen, die dem jeweiligen Teilvermögen zugeordnet werden.

Art. 111r Kostenbeteiligung

Die Versicherungszweckgesellschaft regelt, welche Kosten vom Gesellschaftsvermögen oder von den jeweiligen Teilvermögen getragen werden (z.B. da den einzelnen Risikogruppen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, ist die Versicherungszweckgesellschaft als Ganzes Steuersubjekt; die anfallenden Steuern müssen den Teilvermögen angemessen alloziert werden). Diesbezüglich muss Transparenz für die Anlegerinnen und Anleger hergestellt werden.

Art. 111s Auskunft

Für die Ausübung ihrer Rechte müssen die Anlegerinnen und Anleger ausreichend informiert werden. Es sollen ihnen deshalb Auskunfts- und Einsichtsrechte wie Aktionärinnen und Aktionäre in der Aktiengesellschaft gewährt werden. Diese Rechte können jedoch insoweit verweigert werden, als sie schutzwürdige Interessen oder Geschäftsgeheimnisse, z.B. des Risikotransfergebers, gefährden würden.

Art. 111t Buchführung und Rechnungslegung

Die Versicherungszweckgesellschaft ist verpflichtet, für das Gesellschaftsvermögen und die Teilvermögen der einzelnen Risikogruppen je separat Buch zu führen und die wirtschaftliche Lage so darzustellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Sie muss zudem einen Lagebericht erstellen. Art. 957 ff. OR gelten sinngemäss. Die FINMA kann Details zur Gliederung der Jahresrechnung regeln.

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