Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Art. 111u Aufhebung

Die Aufhebung einer Risikogruppe erfolgt durch Beschluss des Oberleitungsorgans. Die Anlegerinnen und Anleger sind gleich zu behandeln. Die Statuten oder das Risikogruppenreglement regeln die Aufhebung und können diesbezüglich Mitspracherechte der Anlegerinnen und Anleger vorsehen. Aus dem Erlös des Teilvermögens einer Risikogruppe werden vorweg die Schulden (insb. die Forderungen aus den Risikoübernahmeverpflichtungen) getilgt; ein allfälliger Überschuss wird anteilig an die Anlegerinnen und Anleger der betroffenen Risikogruppe verteilt, soweit die Statuten oder das Risikogruppenreglement nichts Anderes bestimmen.

Ist ein Teilvermögen zahlungsunfähig, gelten die Artikel 53 ff. VAG sinngemäss. Insbesondere kann die FINMA auf Antrag der Konkursliquidatorin oder des Konkursliquidators für ein solches Teilvermögen eine Gläubigerversammlung oder einen Gläubigerausschuss einsetzen (Art. 54b VAG).

(6. Kapitel: Weitere Grundsätze zur Ausübung der Versicherungstätigkeit)

Art. 119a Herausgabe von Dokumenten an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer

Wie in der Botschaft ausgeführt umfasst die Herausgabepflicht sowohl Dokumente oder Unterlagen in Papierform als auch entsprechende elektronische oder elektronisch geführte Dokumente, Dateien oder Aufzeichnungen aller Art, soweit es sich dabei um die massgebenden Informationen und Dokumentationen handelt, zu deren Offenlegung oder Führung der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist (vgl. beispielsweise die Art. 14a, 30b, 39h, 39k, 45, 45a und 45b VAG). Ausgenommen von der Herausgabe sind rein interne Dokumente wie vorbereitende Studien, Notizen oder (Vertrags-) Entwürfe, weil sie für die Überprüfung des vertrags- und gesetzeskonformen Verhaltens der Versicherungsvermittler oder des Versicherungsunternehmens nicht relevant sind (vgl. dazu auch BGE 139 III 49 E.4).

(6. Titel: Bestimmungen für einzelne Versicherungszweige

1. Kapitel: Lebensversicherung

1. Abschnitt: Tarifierung)

Art. 120 Abs. 1

Ja nach Auslegung erscheint der heute zur Qualifizierung der Grundlagen und Berechnungsmethoden verwendete Begriff «risikogerecht» als zu eng; «sachgerecht» bringt die korrekte und aktuelle Praxis besser zum Ausdruck. Neu sollen entsprechend auch die bei der Tarifierung verwendeten Kostengrundlagen sachgerecht sein. Die Verwendung der Grundlagen hat in aktuariell begründeter Art und Weise zu erfolgen. Dies entspricht der heutigen Praxis und dient der Klarstellung im Sinne der Rechtssicherheit. Neu sind im Gegensatz zu heute im Kollektiv- und im Einzelleben Gültigkeitsperioden auszuweisen.

Art. 121 Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Technischer Zinssatz für Lebensversicherungen, die auf Schweizerfranken lauten

Absatz 1

Gemäss heutigem Recht sind für die Bestimmung des technischen Zinssatzes 60 Prozent des rollenden Zehnjahresmittels des Referenzzinssatzes massgebend. Diese Formel ist zu träge und passt auch nicht bei einem Absinken des Zinsniveaus in einem ausgeprägten Tief- und Negativzinsumfeld. Sie wird daher ersetzt durch das rollende Vierjahresmittel von zehnjährigen Bundesobligationen, vermindert durch angemessene Sicherheitszuschläge gemäss den Absätzen 3 und 4.

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