Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Absatz 3
Dieser Absatz regelt den Fall, in welchem das rollende Vierjahresmittel positiv ist. In diesem Fall wird das Vierjahresmittel aufgeteilt und je nach Höhe werden unterschiedliche Faktoren angewendet.
Absatz 4
Dieser Absatz regelt den Fall, in welchem das rollende Vierjahresmittel negativ ist.
Absatz 5
Es werden gewisse Schwellenwerte definiert, damit der maximale technische Zinssatz nicht zu oft angepasst werden muss.
Absatz 6
Die Bestimmung enthält eine eingeschränkte Öffnungsklausel für die FINMA, damit allfällige ernsthafte Probleme rasch behoben werden können. Eine Veränderung im Kapitalmarktumfeld, die die Anwendung des Artikels verhindern würde, wäre etwa gegeben, falls entsprechende Staatsanleihen nicht mehr verfügbar sind oder die Zinsen deutlich unter -1,5% oder über 4% liegen. In diesen Fällen könnte die FINMA höhere oder tiefere Maximalzinsen festlegen und die Höhe dieser abweichenden Maximalzinsen entsprechend einer allfälligen Absicherung der Verträge differenzieren. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen möglichst verhindert werden.
Art. 121b Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Gemeinsame Bestimmungen zum technischen Zinssatz für Lebensversicherungen
Absatz 1
Dieser Absatz kommt nur im Einzelfall zur Anwendung, wenn ein begründeter Antrag eines Versicherungsunternehmens vorliegt. In diesem Fall kann die FINMA bei vorgegebenen Policendauern oder einzelnen Produkten höhere technische Zinssätze genehmigen.
Absatz 2
Damit die Versicherungsunternehmen genügend Zeit für die Umsetzung haben, ist eine Umsetzungsfrist von 6 Monaten vorgesehen. Dies entspricht geltender Praxis.
Art. 121c Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Lebensversicherung mit nicht auf technische Zinssätze gestützter Tarifierung
Die Bestimmung regelt Garantien, deren Tarifierung sich auf andere kapitalmarktbedingte Grundlagen als auf technische Zinssätze stützt. In diesem Fall sind die Grundlagen nach Massgabe der Garantie vorsichtig festzulegen. Er entspricht dem bisherigen Absatz 3.
Art. 122 Abs. 1
Gemäss geltendem Absatz 1 muss das Versicherungsunternehmen für die Tarifierung der Lebensversicherungsverträge «von der FINMA anerkannte Sterbetafeln und andere ebenfalls anerkannte statistische Grundlagen» verwenden. Es ist hier nicht klar, worauf sich «von der FINMA anerkannt» bezieht, auf die Sterbetafeln oder auch auf die weiteren Grundlagen. Aktuelle Praxis ist, dass alle biometrischen und demographischen Grundlagen von der FINMA anerkannt sein müssen. Der Begriff Sterbetafeln wird daher ersetzt durch die umfassendere Umschreibung «biometrische und demographische Grundlagen». Die Kostengrundlagen sind in Artikel 120 Absatz 1 E-AVO als allgemeiner Grundsatz verankert.
Art. 123 Abs. 3
Mit dem geänderten Absatz ist keine Änderung der bisherigen Praxis zur Prämienbestimmung beabsichtigt. Vielmehr wird die Bedeutung des eigenen Bestandes präzisiert und klargestellt, insbesondere im Bereich der kollektiven Krankentaggeld-Versicherung. Klargestellt wird, dass sich die individuelle Schadenerfahrung auf einen zu tarifierenden Teilkollektivbestand bezieht,
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