Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

die kollektive Schadenerfahrung hingegen auf die Gesamtheit der zu tarifierenden Teilbestände und nicht auf irgendeine kollektive Schadenerfahrung (etwa gemäss Volks-Sterbetafel oder des Gesamtmarktes etc.). Voraussetzung für eine Anwendung übergreifender Statistiken ist, dass sie die eigenen Daten des Versicherers sachgerecht ergänzen, was bei der Tarifeingabe aktuariell zu begründen ist. Sachgerecht ist die Ergänzung etwa, wenn sie auf Basis anerkannter aktuarieller Methoden zu einer verbesserten Risikoeinschätzung führt. Dabei dürfen auch Aspekte wie Stabilität und Stetigkeit der Tarife mitberücksichtigt werden. Ziel ist immer, dass der Tarif mit den Regeln der Statistik in Einklang steht. Eine missbräuchliche Verwendung sachfremder Statistiken, etwa eine Verfälschung der Daten des eigenen Bestandes durch nicht sachgerechte Elemente, wird mit dem letzten Satz der Bestimmung ausgeschlossen. Dies ist nicht zuletzt auch unter Wettbewerbsaspekten bedeutsam, damit sich nicht ein Versicherungsunternehmen durch sachfremde Statistiken ungerechtfertigte Vorteile verschaffen kann.

Art. 127 Abs. 2 Bst. g

Mit Inkrafttreten des geänderten Artikel 90 Absätze 1 und 3 VVG per 1. Januar 2022 entfällt die Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer während drei Jahren Prämien entrichtet haben muss, um vom Versicherer einen Abfindungswert verlangen zu können. Entsprechend kann hier der Teilsatz «sofern der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin die Prämien für drei Jahre bezahlt hat» gestrichen werden.

(3. Abschnitt: Anforderungen an Lebensversicherungsverträge)

Art. 129a Produktspezifische Information in der nicht-qualifizierten Lebensversicherung

Absatz 1

Das Versicherungsunternehmen soll der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags spezifische Angaben zur nicht qualifizierten Lebensversicherung machen. Angesichts der geringeren Risiken für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer ist die Pflicht weniger umfassend als bei der qualifizierten Lebensversicherung. Selbstverständlich bleiben die übrigen Informationspflichten der Versicherungsunternehmen insbesondere auch aus dem VVG daneben weiterbestehen.

Absätze 2 und 3

Hier wird der Grundsatz der Beispielrechnungen verankert. Der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer soll damit ein ausgewogenes Spektrum der zukünftigen Wertentwicklung ihres Versicherungsvertrages aufgezeigt werden. Dazu sind der Einfachheit und guten Verständlichkeit halber mindestens drei Szenarien aufzuzeigen («günstig», «mittel», «ungünstig»). Die Verwendung von Beispielrechnungen entspricht geltender Praxis. Der Grundsatz soll aus Gründen der Stufengerechtigkeit nun neu in der AVO verankert werden.

Absatz 4

Für alle drei Szenarien ist die Ablaufleistung und der Rückkaufswert anzugeben. Damit erhalten die Versicherten einen auf Szenarien basierten Einblick, welchen Wert sie im Fall eines Rückkaufes erhalten und wie hoch die Leistung ist, wenn die Vertragslaufzeit abgelaufen ist.

Absatz 5

Hier wird die Bekanntgabe transparenter Kosten im mittleren Szenario (und nur in diesem) geregelt. Diese sind getrennt nach Risikokosten und übrigen Kosten auszuweisen. Unter Letzteren sind alle Abgaben und Gebühren zu verstehen, die den Versicherten belastet werden. Diese sollen die Komponenten des gewünschten Produkts verstehen und sich insbesondere auch überlegen können, ob in ihrem Fall eine Kombination von Risikoschutz und Sparen sinnvoll ist oder ob er allenfalls Vorteile hat, wenn Sparen und Risikoschutz getrennt werden. Unter Zusatzprämien werden Prämien für frei wählbare Zusatzversicherungen (bspw. eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung) verstanden, die keinen Sparanteil haben.

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