Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung
Absatz 7
Die FINMA erhält die Kompetenz, technische Einzelheiten zu den Beispielrechnungen und zum Ausweis der Risikoprämien und Produktkosten zu regeln. Damit wird auch hier das Prinzip der Stufengerechtigkeit, insbesondere Artikel 5 zur Verordnung zum Finanzmarktgesetz umgesetzt, wonach die wichtigen Prinzipien durch den Bundesrat in der AVO vorgegeben und der FINMA die technische Umsetzung delegiert wird. Selbstverständlich sind beim Erlass der technischen Einzelheiten die weiteren Anforderungen der erwähnten Verordnung wie bspw. die Konsultationen zu beachten.
Art. 129b Information in der qualifizierten Lebensversicherung: Produktspezifische Angaben
Absatz 1
Es ist für die Transparenz in der qualifizierten Lebensversicherung besonders wichtig, dass das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss konkret über den offerierten Versicherungsvertrag informiert. Zur Information gehören allfällige Varianten, die dem individuellen Produkteangebot zugrunde liegen. Damit die Information einfach verständlich ist, sind individualisierte Beispielrechnungen zu verwenden. Dies entspricht aktueller Praxis; diese soll aus Gründen der Stufengerechtigkeit neu in der AVO verankert werden.
Absatz 2
Bei den Beispielrechnungen von besonderer Bedeutung ist die Angabe auch eines ungünstigen Szenarios. Dieses muss eine tiefere Rendite als eine risikolose Anlage aufzeigen. Bei der durchschnittlichen Rendite ist die Zeitspanne von der Investition bis zur Ablaufleistung entscheidend um zu bestimmen, wie weit sie unter der Rendite einer risikolosen Anlage liegt. Entsprechend soll dem Versicherten aufgezeigt werden, dass der Versicherungsvertrag über die Zeit auch einen Verlauf nehmen kann, bei dem er weniger Rendite hat als mit einer risikolosen Anlage generiert, wobei allfällige vertraglich festgehaltene Garantien berücksichtigt werden sollen. Würden dem Versicherten diese Angaben vorenthalten, so könnte er sich ein falsches Bild machen und die finanziellen Konsequenzen seines Entscheids falsch einschätzen. Durch den Ausweis der Bruttorendite kann er einschätzen, auf welche Kapitalmarktsituationen sich die Szenarien beziehen.
Mit der Vorgabe nach Buchstabe f wird im mittleren Szenario die Transparenz des Anlageteils in der Logik des FIDLEG hergestellt. Die Darstellung erfolgt in Form einer auf der Bruttorendite vorgenommenen Reduktion, enthaltend alle Kosten (Fondskosten und weitere Kosten) ausser den Risikokosten. Die Risikokosten sind versicherungsspezifisch auszuweisen, d.h. es ist in Frankenbeträgen anzugeben, wieviel sie von der Versicherungsprämie ausmachen. Die so geschaffene Transparenz ist notwendig, damit der Versicherte das Produkt verstehen und allenfalls überlegen kann, ob eine Kombination von Risikoschutz und Sparen sinnvoll ist oder ob es besser ist, wenn er die Komponenten trennt.
Im folgenden einfachen Beispiel wird eine kapitalbildende fondsgebundene Versicherung betrachtet. Es werden vorschüssige, jährliche Prämienzahlungen geleistet. Die Ablaufleistung 𝐴𝐴𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟ist durch die Beispielrechnung vorgegeben. In diesem Fall sei sie wie folgt berechnet:
𝑁𝑁
��𝑃𝑃 − 𝑟𝑟 − 𝑘𝑘�(1 + 𝑛𝑛)𝑗𝑗= 𝐴𝐴𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟
𝑗𝑗
𝑗𝑗=1
𝑃𝑃 steht für die Prämie, 𝑟𝑟𝑗𝑗 für die Risikoprämie im Jahr 𝑁𝑁 − 𝑗𝑗 + 1, 𝑘𝑘 für Kostenentnahmen und 𝑛𝑛 für die Bruttorendite nach Fondsgebühren, d.h. 𝑛𝑛 = 𝑏𝑏 − 𝑓𝑓, wobei 𝑏𝑏 für die Bruttorendite und 𝑓𝑓 für Fondsgebühren steht.
Dies ist äquivalent zu
𝑁𝑁 𝑁𝑁 �(𝑃𝑃 − 𝑘𝑘)(1 + 𝑛𝑛)𝑗𝑗 = 𝐴𝐴𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟 + � 𝑟𝑟 (1 + 𝑛𝑛)𝑗𝑗 . 𝑗𝑗 𝑗𝑗=1 𝑗𝑗=1 Seite 56 von 87