Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Als Vereinfachung ersetzen wir die Summe der aufgezinsten Risikoprämien durch die einfache Summe der Risikoprämien:

𝑁𝑁 𝑁𝑁

�(𝑃𝑃 − 𝑘𝑘)(1 + 𝑛𝑛)𝑗𝑗 = 𝐴𝐴𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟𝑟 + � 𝑟𝑟 = 𝐴𝐴𝑜𝑜ℎ𝑛𝑛𝑟𝑟 𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑜𝑜𝑟𝑟𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅 .

𝑗𝑗

𝑗𝑗=1 𝑗𝑗=1

Diese Vereinfachung führt lediglich zu einer Verschiebung des Ausweises aller Kosten und Risikokosten zwischen prozentualer Renditereduktion und absolutem Ausweis als Risikokosten. Mit dieser Vereinfachung ist die Nettorendite (nach allen Kosten ausser Risikokosten) der implizite Zins (𝐼𝐼𝐼𝐼) in der Gleichung:

𝑁𝑁

� 𝑃𝑃 (1 + 𝐼𝐼𝐼𝐼)𝑗𝑗 = 𝐴𝐴𝑜𝑜ℎ𝑛𝑛𝑟𝑟 𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑜𝑜𝑟𝑟𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅 .

𝑗𝑗=1

Die Renditereduktion ergibt sich dann als 𝑏𝑏 − 𝐼𝐼𝐼𝐼.

Ohne irgendwelche Kostenentnahmen würde der Versicherungsnehmer im vorliegenden Beispiel folgenden Wert erhalten:

𝑁𝑁

� 𝑃𝑃 (1 + 𝑏𝑏)𝑗𝑗.

𝑗𝑗=1

In obiger Rechnung werden also die Kosten berücksichtigt, welche durch den Übergang von 𝑏𝑏 auf 𝑛𝑛 durch Entnahme der Fondsgebühren entstehen und diejenigen, welche sich durch den Übergang von 𝑛𝑛 auf 𝐼𝐼𝐼𝐼 ergeben, welche durch die Kostenentnahmen aus der Prämie resultieren. Hingegen sind in 𝐴𝐴𝑜𝑜ℎ𝑛𝑛𝑟𝑟𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑜𝑜𝑟𝑟𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅𝑅und damit in 𝐼𝐼𝐼𝐼 die Risikokosten nicht abgezogen, da diese in der Logik des VAG separat ausgewiesen werden.

Wenn das Versicherungsprodukt an den Index SMI gebunden ist, ist die Bruttorendite ohne weitere Abzüge aus den Ständen des SMI, wie sie im mittleren Szenario angenommen werden, zu ermitteln. Für andere Kapitalanlagen ist analog zu verfahren.

Unter Zusatzprämien werden Prämien für frei wählbare Zusatzversicherungen (bspw. eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung) verstanden, die keinen Sparanteil haben.

Die Vorgaben in Absatz 2 sind wichtig, weil aktuelle Beispiele und Reklamationsfälle zeigen, dass die Ablaufleistungen in der Realität durchaus tiefer sein können, als jene einer risikolosen Anlage. Für die Risikobetrachtung ist zudem relevant, ob die Prämie zu Beginn einmalig oder verteilt über die die Laufzeit bezahlt wird. Hinzu kommt, dass allein schon eine ungünstige wirtschaftliche Entwicklung am Anfang oder am Ende der Laufzeit des Versicherungsvertrages die Rendite gegenüber einer risikolosen Anlage deutlich schmälern kann. Die Entwicklungsopportunitäten der Vermögensanlage über die Zeit allein vermögen solche Effekte nicht per se zu eliminieren.

Art. 129c Information in der qualifizierten Lebensversicherung: Entschädigungen Dritter

Absatz 1

Versicherungsunternehmen haben bei der Empfehlung von qualifizierten Lebensversicherungen nach Artikel 39h Absatz 2 VAG offenzulegen, wenn ihnen im Zusammenhang mit dem betroffenen Versicherungsprodukt Entschädigungen Dritter zukommen.

Der vorliegende Absatz umfasst lediglich die Offenlegung von nicht monetären Entschädigungen, die also von der Sache her nicht an den Versicherungsnehmer weitergegeben werden können. Zu denken ist etwa an zur Verfügung gestellte Markt- und Finanzanalysen (research) oder an die Gewährung eines Zugangs zu Plattformen. Nicht erfasst von dieser Bestimmung sind Entschädigungen, die an ungebundene Versicherungsvermittler fliessen. Die Offenlegung der an diese fliessenden Entschädigung ist in Artikel 45b VAG geregelt.

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