Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Was unter den Begriff der Entschädigung fällt, die dem Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Erbringung einer Versicherungsdienstleistung zufliesst, entscheidet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im konkreten Einzelfall. Die möglichen Sachverhalte sind zu komplex, als dass sie mit klaren Kriterien auf Verordnungsstufe abgebildet werden könnten. Massgebend wird insbesondere sein, ob ein Interessenkonflikt vorliegt oder nicht.

Absatz 2

Konzerngesellschaften gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – welcher der Gesetzesbestimmung von Artikel 39h Abs. 2 VAG zugrunde liegt – als Dritte (vgl. dazu BGE 138 III 755, S. 773 ff. Ziff. 8). Da der Begriff des Konzerns vorliegend bei der Bestimmung von Rechten und Pflichten im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und die den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern verwendet wird, ist er in einem privatrechtlichen Sinne zu verstehen, womit konkret auf die Umschreibung aus dem Rechnungslegungsrecht in Artikel 963 OR abzustellen ist (selbstverständlich ohne Rücksicht auf die Ausnahmen von Art. 963a OR, da diese allein aus der Rechnungslegung motiviert sind).

Art. 129d Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Bereitstellung

Absatz 1

Die Bereitstellung des Basisinformationsblattes soll auf verschiedene Weise erfolgen können. Massgebend ist, dass es in einer Form zur Verfügung gestellt wird, welche die Beweissicherung ermöglicht. Es soll daher auf einem dauerhaften Datenträger oder auf einer Webseite zur Verfügung gestellt werden.

Absatz 2

Wird eine Website verwendet, so gewährleisten die Anforderungen dieses Absatzes die geforderte Möglichkeit der Beweissicherung. Was das Basisinformationsblatt angeht, so ist dieses solange zur Verfügung zu stellen (und entsprechend etwa auf einer Website abrufbar zu halten), als die entsprechende qualifizierte Lebensversicherung angeboten wird.

Art. 129e Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Inhalt

Die im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen sind vorvertragliche. Um den Zweck zu erfüllen muss es redlich, präzise und klar formuliert sowie für die Versicherungsnehmerin und den Versicherungsnehmer leicht verständlich und nicht irreführend sein. Die in ihm enthaltenen Informationen müssen mit den verbindlichen Vertragsunterlagen (insbesondere mit den Informationen in der Offerte gemäss Art. 129b E-AVO und den Geschäftsbedingungen) sowie mit allfälligen weitern Angebotsunterlagen des Versicherungsunternehmens übereinstimmen.

Die konkreten Anforderungen an den Inhalt des Basisinformationsblatts ergeben sich aus der Mustervorlage gemäss Anhang 5.

Spezialrechtliche produktspezifische Anforderungen bleiben vorbehalten. So ist etwa Artikel 102 Absatz 2 der Kollektivanlagenverordnung25 zu beachten, der vorschreibt, dass die Warnklausel bei den übrigen Fonds für alternative Anlagen auf der ersten Seite des Fondsreglements, des Prospekts sowie des Basisinformationsblatts angebracht werden muss und stets in der Form zu verwenden ist, in der sie von der FINMA genehmigt wurde.

Die von der FINMA nach Absatz 3 allenfalls zu erlassenden Ausführungsbestimmungen sind auf technische Fragen beschränkt und werden insbesondere zur besseren Verständlichkeit des Basisinformationsblattes beitragen können.

25 Verordnung vom 22. November 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV; SR 951.311) Seite 58 von 87