Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Art. 129f Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Umfang, Sprache und Gestaltung

Das Basisinformationsblatt soll für die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer ohne weiteres lesbar und verständlich sein und ist deshalb wahlweise in einer der Amtssprachen oder in Englisch oder in der Korrespondenzsprache der Versicherten abzufassen. Bei der Übersetzung ist sicherzustellen, dass diese den Inhalt des ursprünglichen Basisinformationsblatts zuverlässig und genau wiedergibt.

Art. 129g Basisinformationsblatt: Für die Erstellung qualifizierte Dritte

Ob der beauftragte Dritte zur Übernahme dieser Aufgabe qualifiziert ist, muss das Versicherungsunternehmen selber entscheiden. Da gemäss Gesetzesbestimmung das Versicherungsunternehmen für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Basisinformationsblatt verantwortlich bleibt, soll die Delegation nicht unnötig eingeschränkt werden. Der Dritte muss insbesondere über die notwendigen Kenntnisse über die Funktionsweise der qualifizierten Lebensversicherung sowie über die Vorgaben des VAG zur Erstellung des Basisinformationsblatts verfügen.

Art. 129h Basisinformationsblatt: Vorläufige Fassung

Eine vorläufige Fassung des Basisinformationsblatts nach Artikel 39b Absatz 4 VAG wird in der Praxis wohl eher selten notwendig sein. Sie wird für qualifizierte Lebensversicherungen erstellt, welche Finanzinstrumente nach Artikel 3 Buchstabe a FIDLEG enthalten, die im Rahmen einer Emission auf dem Primärmarkt zur Zeichnung angeboten werden und bei denen beispielsweise die Kosten noch nicht festgelegt und entsprechend nur indikative Angaben gemacht werden können (vgl. Art. 85 FIDLEV)

Aus dem Basisinformationsblatt muss klar hervorgehen, ob indikative Angaben enthalten sind. Diese müssen als solche erkennbar sein, etwa indem eine Bandbreite angegeben wird, innerhalb welcher sich die Kosten bewegen können.

Soweit die indikativen Angaben nach deren definitiven Festlegung in der Abschlussbestätigung (trade confirmation) keine wesentliche Änderung erfahren, sich also beispielsweise die Kosten nicht ausserhalb der angegebenen Bandbreiten bewegen, ist nach Abschluss des Geschäfts kein angepasstes Basisinformationsblatt gemäss Artikel 39e Absatz 1 VAG zu erstellen. Dies ergibt sich aus dem Sinn des Gesetzes und braucht nicht noch eigens geregelt zu werden.

Art. 129i Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Angaben zu Art und Merkmalen

Das Versicherungsunternehmen hat nach Artikel 39c Absatz 2 Buchstabe b VAG Angaben zur Art und zu den Eigenschaften der qualifizierten Lebensversicherung zu machen. Darunter fallen zum Beispiel Angaben, ob es sich um eine Rentenversicherung oder eine fonds- oder indexgebundene Lebensversicherung handelt oder ob sie der Säule 3a oder 3b zuzuordnen ist. Zudem sind die Eigenschaften der qualifizierten Lebensversicherung in verständlicher Sprache kurz zu beschreiben, also insbesondere die Laufzeit, sofern diese bekannt ist, die versicherten Leistungen sowie der Sparprozess.

Art. 129j Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Angaben zu den Kosten

Es sind sämtliche Kosten der qualifizierten Lebensversicherung darzustellen. Die Informationen sind so präzise wie möglich zu machen und gesamthaft darzustellen. Sie variieren naturgemäss entsprechend der jeweiligen qualifizierten Lebensversicherung.

Unter die einmaligen Kosten fallen insbesondere die Produktkosten, die beim Abschluss des Versicherungsvertrags entstehen. In der Regel werden diese Kosten in bestimmten Höhen kalkuliert und über die Laufzeit verteilt in das Produkt eingepreist, gegebenenfalls auch über

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