Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

das Verfahren des «Zillmerns» – zum Beispiel auf den Abschlusszeitpunkt – diskontiert. Als Abschlusskosten werden häufig Abschlussprovisionen, Courtagen und Superprovisionen, Vergütungen des betreuenden Aussendienstes, Kosten für die Werbung sowie Kosten der Antrags- oder Risikoprüfung, der Antragsbearbeitung und der Ausfertigung Versicherungspolice, Abgaben, Stempelsteuern und so weiter erfasst. Ebenfalls zu den einmaligen Kosten zählen die Gebühren und Kosten, die beim Rückkauf einer qualifizierten Lebensversicherung anfallen.

Als laufende Kosten gelten etwa Verwaltungsgebühren, Beratungshonorare oder wiederkehrende Depot- oder Fondsgebühren.

Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten wird auf tatsächlich entstandene Kosten als Näherungswert abgestellt und, wenn keine solchen vorliegen, auf nachvollziehbare Schätzungen dieser Kosten.

Art. 129k Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Überprüfung und Anpassung

Solange die qualifizierte Lebensversicherung am Markt angeboten wird sind die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben in regelmässigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr, zu überprüfen. Angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltungen der qualifizierten Lebensversicherungen wird indes darauf verzichtet, weitere Vorgaben zur Prüfungsperiodizität zu machen. Je nach qualifizierter Lebensversicherung und deren Risiko- und Renditeprofil können sich die Angaben mehr oder weniger verändern und somit entsprechend öfters oder seltener Anpassungen im Basisinformationsblatt erfordern. Eine Anpassung des Basisinformationsblatts hat gemäss Artikel 39e Absatz 1 VAG auf jeden Fall bei wesentlichen Änderungen der Angaben zu erfolgen.

Art. 129l Basisinformationsblatt in der qualifizierten Lebensversicherung: Ausländische Dokumente

Die im Anhang 7 aufzuführenden Dokumente können integral und ohne Ergänzungen anstelle eines Basisinformationsblatts für qualifizierte Lebensversicherungen nach Artikel 39b VAG verwendet werden. Derzeit bestehen keine gleichwertigen ausländischen Dokumente, weshalb Anhang 7 einstweilen leer bleibt.

Die Relevanz dieser Bestimmung ist zum heutigen Zeitpunkt allerdings noch unklar, denn zurzeit bestehen noch keine Dokumente nach ausländischem Recht, die dem Schweizer Basisinformationsblatt für qualifizierte Lebensversicherungen gleichwertig sind und an dessen Stelle verwendet werden können.

Der Klarheit halber sei hier erwähnt, dass ein Versicherungsunternehmen, das in der Schweiz qualifizierte Lebensversicherungen anbietet, grundsätzlich zwei Möglichkeiten hat, um der gesetzlichen Informationspflicht nachzukommen: Es kann ein Basisinformationsblatt nach Artikel 39b Absatz 1 VAG erstellen oder ein gleichwertiges ausländisches Dokument verwenden. Macht es von der zweiten Möglichkeit Gebrauch, ist ein Bezug zu einem ausländischen Markt, bspw. der EU, grundsätzlich nicht erforderlich, auch wenn die qualifizierte Lebensversicherung ausschliesslich in der Schweiz angeboten wird. Es kann im Übrigen sowohl ein Basisinformationsblatt als auch ein gleichwertiges ausländisches Dokument erstellt werden.

Art. 129m Angemessenheitsprüfung in der qualifizierten Lebensversicherung

Absatz 1

Umfang und Inhalt Angemessenheitsprüfung für qualifizierte Lebensversicherungen nach Artikel 39j VAG orientieren sich an den entsprechenden Regelungen im Bereich der Finanzdienstleistungen (Art. 10–14 FIDLEG). Der Abschluss einer qualifizierten Lebensversicherung erfolgt nicht im Rahmen einer eigentlichen Vermögensverwaltung oder Anlageberatung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffern 3 und 4 FIDLEG, weshalb das VAG für diesen auch

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