Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

keine förmliche Eignungsprüfung im Sinne von Artikel 13 FIDLEG vorschreibt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der parlamentarischen Beratungen indessen klar manifestiert, dass für den Vertrieb von Anlageprodukten im gesamten Finanzmarkt gleich lange Spiesse gelten sollen. Für das Produkt der qualifizierten Lebensversicherung bedeutet dies, dass dieses für den Kunden wie jedes andere Anlageprodukt vor dem Hintergrund seiner Anlageziele und finanziellen Verhältnisse angebracht sein muss. Es kann mit anderen Worten nicht sein, dass Finanzanlagen in Form qualifizierter Lebensversicherungen vertrieben werden, ohne dass sich das Versicherungsunternehmen um die Anlageziele und finanziellen Verhältnisse des Kunden kümmert. Die mit dem Vertrieb der Versicherung einhergehende Beratung muss daher auch diese Elemente erfassen, was im Übrigen auch einer privatrechtlichen Auslegung dieses speziellen Beratungsverhältnisses nach Treu und Glauben entspricht.

Bei der Beurteilung der finanziellen Tragbarkeit (Bst. a) haben sich das Versicherungsunternehmen oder der Versicherungsvermittler über die Art und die Höhe des regelmässigen Einkommens, das Vermögen sowie die aktuellen und künftigen finanziellen Verpflichtungen des Versicherungsnehmers zu erkundigen. Sie dürfen sich – wie auch bei der Erkundigung über die Risikofähigkeit (Bst. b) sowie der Lebenssituation und den Anlagezielen (Bst. c) – auf die Angaben des Versicherungsnehmers verlassen, soweit nicht Anhaltspunkte bestehen, dass sie nicht den Tatsachen entsprechen (bspw. wenn die Selbstdeklaration des Versicherungsnehmers nicht mit den Informationen übereinstimmen, die im Zusammenhang mit der der Geldwäschereiabklärung zur Plausibilisierung des Geschäfts erhoben wurden).

Absatz 2

Die Bestimmung stellt klar, dass die Kenntnisse und Erfahrungen der vertretenden Person bei der Angemessenheitsprüfung massgeblich sind, weil es ja dann auch diese Person ist, welche für die vertretene Person allfällige qualifizierte Lebensversicherungen abschliesst.

Art. 129n Dokumentation in der qualifizierten Lebensversicherung

Die Dokumentation darf auch standardisiert erfolgen. Die Frist von zehn Arbeitstagen ist so zu verstehen, dass sie die Bereitstellung der Dokumentation betrifft, nicht aber auch noch den Zeitraum für die Zustellung an die Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer.

Art. 129o Rechenschaftsablage in der qualifizierten Lebensversicherung

Die Rechenschaftsablage ist unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben standardisiert möglich, etwa dadurch, dass Versicherungsnehmer die Angaben online direkt einsehen können. Voraussetzung bleibt aber, dass die Beweissicherung auf einem dauerhaften Datenträger gewährleistet ist.

Art. 129p Werbung in der qualifizierten Lebensversicherung

Das Basisinformationsblatt ist eine eigenständige Unterlage, die von Werbematerialien deutlich zu unterscheiden ist. Es darf deshalb keine Querverweise auf Marketingmaterial enthalten. Auf der anderen Seite dürfen in Werbematerialien, die spezifische Informationen über eine qualifizierte Lebensversicherung enthalten, keine Aussagen gemacht werden, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblatts stehen oder dessen Bedeutung herabstufen. In den Werbematerialien ist darauf hinzuweisen, dass es ein Basisinformationsblatt gibt und wie und wo es erhältlich ist, einschliesslich der Angabe der Website des Anbieters der qualifizierten Lebensversicherung (Art. 39i Abs. 2 und 3 VAG).

In Anlehnung an die für Finanzdienstleister allgemein geltende Regelung zur Werbung für Finanzinstrumente nach den Artikeln 68 FIDLEG und 95 FIDLEV gilt eine Kommunikation in Bezug auf qualifizierte Lebensversicherungen als Werbung, wenn sie sich an Versicherungsnehmerinnen und -nehmer richtet und unter Verwendung von Werbemitteln erfolgt. Eine Werbung muss ultimativ dazu dienen, bestimmte qualifizierte Lebensversicherungen anzubieten.

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