Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 87 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Aufsichtsverordnung

Damit ist gleichzeitig abgegrenzt, was für sich alleine nicht als Werbung gilt: wissenschaftliche Beiträge oder Vorträge, Aufklärungen oder Beratung von Versicherungsnehmern durch Versicherungsvermittler, Publikationen in der Fachpresse oder Schulungen etc. Bei Publikationen können sponsored publications im Einzelfall jedoch als Werbung qualifiziert werden, wenn ihr Inhalt dazu dient, bestimmte qualifizierte Lebensversicherungen anzubieten. Dies wird in Absatz 2 entsprechend klargestellt. Der Pflicht, die Werbung für qualifizierte Lebensversicherungen als solche erkennbar zu machen, kann mittels Hinweis nachgekommen werden.

Art. 155

Per 1. Januar 2022 trat das neue VVG in Kraft. Art. 35a Abs. 4 VVG lautet neu: «In der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (Art. 2 Abs. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014) stehen das ordentliche Kündigungsrecht und das Kündigungsrecht im Schadenfall (Art. 42 Abs. 1 des vorliegenden Gesetzes) nur dem Versicherungsnehmer zu (…)». Damit stimmt die Prämisse von Artikel 155 Absatz 1 AVO nicht mehr, wonach beide Parteien den Versicherungsauftrag auflösen können.

Mit der somit ohnehin nötigen Anpassung dieser Bestimmung soll nun zudem die Möglichkeit zur Mitgabe von Alterungsrückstellungen an die Versicherten geschaffen werden, wenn diese den Versicherungsvertrag auflösen. Dies fördert die Innovation. Gleichzeitig wird die Norm so ausgestaltet, dass die Gefangenschaft der Versicherten vermindert und die Transparenz erhöht wird. Dies dient den Interessen der Versicherten.

Mit der Neufassung erhalten die Versicherungsunternehmen neu die Option Produkte zu entwickeln, bei denen Alterungsrückstellungen mitgegeben werden können. Der Markt der Krankenversicherung nach VVG (Krankenzusatzversicherung) ist mit dem Problem der «Gefangenschaft» von langjährigen Versicherten in ihren Beständen und mit einer gewissen Intransparenz behaftet. Die Gefangenschaft von Versicherten hat insbesondere zwei Ursachen:

− Die Möglichkeit für den Versicherer, einen Antragsteller aufgrund des Ergebnisses einer

Gesundheitsprüfung nicht oder nur vorbehaltlich Leistungsausschlüsse aufzunehmen.

Dies kann einen Wechsel in ein anderes Produkt verunmöglichen oder sehr unattraktiv machen.

− Die Tatsache, dass ein Versicherungsnehmer beim Austritt aus einem Produkt keinen

Anspruch auf allfällige, von ihm finanzierte Alterungsrückstellungen hat. Dies kann den Wechsel in ein anderes Produkt finanziell stark erschweren.

Die Neufassung von Artikel 155 AVO wirkt insbesondere der zweiten Ursache entgegen, indem sie die Möglichkeit einer Produktegestaltung schafft, bei der die Versicherten die einen angemessenen Anteil der Alterungsrückstellungen zurückbezahlt erhalten können, wenn sie den Versicherungsvertrag auflösen. Die Versicherungsunternehmen haben es mit dieser Option in der Hand, neue Produkte sorgfältig vorzubereiten und einzuführen. Die Norm kommt somit erst zur Anwendung, wenn die Option von den Versicherungsunternehmen wahrgenommen wird.

Absatz 1

Der Absatz ist weiterhin eine «Kann-Bestimmung» und ist somit – zusammen mit den weiteren Bestimmungen – nur anwendbar, wenn das Versicherungsunternehmen ein entsprechendes Produkt mit einer angemessenen Rückzahlung von Alterungsrückstellungen anbietet. Die Norm kommt sodann bei Produkten zur Anwendung, bei denen eine Pflicht zur Bildung von Alterungsrückstellungen besteht. Vorzeitige Auflösung umfasst den Fall der Kündigung durch den Versicherungsnehmer oder die Auflösung des Vertrages aus ausserordentlichen Gründen. Im Todesfall der berechtigten Person entfällt der Anspruch auf Rückerstattung, der Anspruch ist also nicht vererbbar. In diesem Fall verbleibt der entsprechende Betrag im Versicherungskollektiv und trägt insbesondere zur Finanzierung der Alterungsrückstellungen im Kollektiv bei.

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